Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

VIII. Urkundenfälschung. — LX. Pfandentstrickung. 95 
30. Pfandrecht des Ver- 
mieters; Strafantrag. 
§ 289 d. Str.G.Bs. 
59 d. B. G. Bs. 
8 
8 
55 
81 
II 
1 d. 3.Pr. O. 
eingesandten Beträge Brackmüller geständigermaßen 
unterschlagen hat, ebenso sind die 3 Mahnbriefe an 
drei dieser Schuldner gerichtet. Es kann einem Zweifel 
nicht unterliegen, daß der Beschuldigte diese Urkunden 
bei Seite geschafft hat, damit Schill nicht sofort 
hinter seine Unterschlagungen kommen könne. 
Brackmüller hat sich also auch der Urkunden- 
unterdrückung schuldig gemacht. Vorhalt konnte ihm, da 
er sich bereits bei der Großherzogl. Staatsanwaltschaft 
in Untersuchungshaft befindet, nicht getan werden. 
Pfandentstrickung. 
Mainz, den 29. März 1904. 
Der hier Brandgasse 9, II wohnhafte Haus- 
besitzer Ehregott Leberecht Cöstlin zeigte am 
27. d. M. folgendes hier an: 
Der am 9. November 1870 in Görlitz geborene, 
jetzt hier Betzelstraße 27, III wohnhafte Sattler 
Rudolf Paul Emmerich 
habe mit seiner Familie seit 1. Oktober 1902 im 
dritten Stockwerke seines Hauses gegen einen ver- 
einbarten Jahresmietzins von 400 M., zahlbar in 
vierteljährlichen Vorauszahlungen, und bei verein- 
barter einvierteljährlicher Kündigung zur Miete ge- 
wohnt. Da Emmerich die am 1. Oktober 1903 
fällig gewesene Miete in Höhe von 100 M. nicht 
bezahlt habe, sei ihm am 3. Oktober — also zu 
rechtzeitiger gesetzlicher Zeit — für 1. Januar 
1904 gekündigt worden. Emmerich habe dann bis 
zu Weihnachten 1903 auf die rückständige Miete 
50 M. gezahlt und gebeten, da die Wohnung noch 
nicht weiter vermietet gewesen sei, bis 31. März 1904 
wohnen bleiben zu dürfen, was ihm auch zugestanden 
worden sei. Auf die im ganzen bis 31. März 1904 
noch zu zahlenden 150 M. Miete habe er aber am 
10. Januar 1904 nur noch 25 M. bezahlt, sodaß 
er ihm noch 125 M. schulde. Deshalb habe er, 
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