VIII. Urkundenfälschung. — LX. Pfandentstrickung. 95
30. Pfandrecht des Ver-
mieters; Strafantrag.
§ 289 d. Str.G.Bs.
59 d. B. G. Bs.
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II
1 d. 3.Pr. O.
eingesandten Beträge Brackmüller geständigermaßen
unterschlagen hat, ebenso sind die 3 Mahnbriefe an
drei dieser Schuldner gerichtet. Es kann einem Zweifel
nicht unterliegen, daß der Beschuldigte diese Urkunden
bei Seite geschafft hat, damit Schill nicht sofort
hinter seine Unterschlagungen kommen könne.
Brackmüller hat sich also auch der Urkunden-
unterdrückung schuldig gemacht. Vorhalt konnte ihm, da
er sich bereits bei der Großherzogl. Staatsanwaltschaft
in Untersuchungshaft befindet, nicht getan werden.
Pfandentstrickung.
Mainz, den 29. März 1904.
Der hier Brandgasse 9, II wohnhafte Haus-
besitzer Ehregott Leberecht Cöstlin zeigte am
27. d. M. folgendes hier an:
Der am 9. November 1870 in Görlitz geborene,
jetzt hier Betzelstraße 27, III wohnhafte Sattler
Rudolf Paul Emmerich
habe mit seiner Familie seit 1. Oktober 1902 im
dritten Stockwerke seines Hauses gegen einen ver-
einbarten Jahresmietzins von 400 M., zahlbar in
vierteljährlichen Vorauszahlungen, und bei verein-
barter einvierteljährlicher Kündigung zur Miete ge-
wohnt. Da Emmerich die am 1. Oktober 1903
fällig gewesene Miete in Höhe von 100 M. nicht
bezahlt habe, sei ihm am 3. Oktober — also zu
rechtzeitiger gesetzlicher Zeit — für 1. Januar
1904 gekündigt worden. Emmerich habe dann bis
zu Weihnachten 1903 auf die rückständige Miete
50 M. gezahlt und gebeten, da die Wohnung noch
nicht weiter vermietet gewesen sei, bis 31. März 1904
wohnen bleiben zu dürfen, was ihm auch zugestanden
worden sei. Auf die im ganzen bis 31. März 1904
noch zu zahlenden 150 M. Miete habe er aber am
10. Januar 1904 nur noch 25 M. bezahlt, sodaß
er ihm noch 125 M. schulde. Deshalb habe er,
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