Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

68 Preußische Landesgesetze. 
Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnisnahme 
einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu 
erteilen. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten 
und der Verzeichnisse, oder der Abänderung derselben, sofort eine Bescheinigung 
zu erteilen. 
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen 
sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Versammlungen, wenn 
diese Vereine Korporationsrechte haben. 
§ 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereins, welcher eine Ein- 
wirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig 
oder durch einen besonderen Beschluß im voraus feststeht, und dieses wenigstens 
vierundzwanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntnis der Orts- 
polizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie 
sie der § 1 erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht. 
8 4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, in 
welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten werden sollen, einen 
oder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete 
zu senden. 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer 
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigen- 
schaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere 
Abzeichen erkennbar sein. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch 
auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner 
gegeben werden. 
§ 5. Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich des gegen 
die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Ver- 
sammlung aufzulösen, bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige 
(§§ 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann. Ein gleiches gilt, wenn in der 
Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung 
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Ver- 
sammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des Abgeordneten der 
Obrigkeit entgegen, nicht entfernt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.