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Formularbuch.
Cöstlin, am 1. März 1904 dem Emmerich mittels
eingeschriebenen Briefes erklärt, daß er von dem
gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters Gebrauch
mache und die Wegschaffung der Mobilien bis zur
Bezahlung verbiete. Dasselbe habe er den Eheleuten
Emmerich am 15. März d. J. in Gegenwart des
im Hause 2. Stock wohnenden Fuhrwerksbesitzers
Emil Mehnert mündlich erklärt. Gleichwohl haben
die Eheleute Emmerich am 27. d. M. früh 5 Uhr,
als er selbst seit einigen Tagen verreist gewesen sei
und seine Familie noch geschlafen habe, die Wohnung
unter Mitnahme aller Sachen verlassen.
Cöstlin hat den beifolgenden Strafantrag gestellt.
Der Beschuldigte räumte nur ein, dem Cöstlin
100 M. schuldig zu sein, 25 M. ziehe er für die
Unbrauchbarkeit eines Ofens, um dessen Reparatur
er den Hauswirt wiederholt gebeten habe, ab.
Es sei auch richtig, daß Cöstlin ihm erklärt
habe, er mache vom Pfandrechte als Vermieter Ge-
brauch. Von den in seiner Behaufung befindlichen
Sachen gehörten aber der Schreibsekretär, der Glas-
schrank und die Kommode seiner Ehefrau Jda
Marianne geb. Menzel, welche sie bei ihrer am
10. Oktober 1900 erfolgten Verheiratung von ihrem
Vater, dem Tischlermeister Moritz Wolf hier,
Jakobsberg 3, als Ausstattung erhalten habe.
Wolf hat auf Befragen die Angaben seines
Schwiegersohnes bestätigt und die beifolgenden 2
auf seinen Namen lautenden Rechnungen vorgelegt.
Hinsichtlich der übrigen ihm selbst gehörigen
Sachen behauptet Emmerich, daß sie alle unentbehr-
lich und deshalb nicht pfändbar seien.
Er besitzt, wie der Augenschein in seiner neuen
Wohnung lehrte, folgende Sachen: einen Kleider=
schrank, einen Küchenschrank, zwei Tische, vier Stühle,
eine Küchenbank, drei Bettstellen mit Betten und
Gedecken, eine einfache Schwarzwälderuhr, ein Sofa,
einen Waschtisch mit Zubehör, notwendigstes Küchen-
geschirr, Messer und Gabel und notwendigste Garderobe
(Arbeitssachen, einen besseren Anzug) für sich, seine
Frau und seine drei Kinder im Alter von zwei bis
fünf Jahren, einige wertlose Wandbilder, außerdem