Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

40. Verletzung des Zu- 
rückbehaltungsrechtes; 
Strafantrag. Betrugs- 
versuch. 
§ 289, 263, 43 d. Str. G. Bs. 
§ 273 d. B. G. Bs. 
IX. Pfandentstrickung. 97 
eine einfache Taschenuhr, die er bei sich führt. 
Sämtliche Sachen sind ohne erheblichen Wert. 
Alle diese Gegenstände dürften unter Berück- 
sichtigung der zur Familie gehörigen Personenzahl 
unentbehrlich sein. 
Zur Entschließung aus § 289 d. Str. G.Bs. er- 
statte ich Anzeige. 
Strafantrag: 
Hiermit stelle ich gegen den Sattler Rudolf 
Paul Emmerich hier 
Strafantrag, 
weil er heute die meinem Pfandrechte als Vermieter 
unterliegenden Gegenstände gegen mein Verbot weg- 
geschafft hat. 
Mainz, am 27. März 1904. 
Ehregott Leberecht Cöstlin, 
Hausbesitzer. 
Altona, den 19. Mai 1904. 
Der hier Königstraße 31 wohnhafte Schuh- 
machermeister Ehregott Standler brachte gestern 
folgendes zur Anzeige. 
Der am 17. Juli 1872 in Altona geborene, 
hier, Königstraße 87, III wohnhafte Eisengießer 
Heinrich Oskar Süllberg 
habe ihm am 16. d. M. ein Paar Stiefeletten mit 
Gummizug zum Besohlen und Vorrichten der Absätze 
gebracht, wofür zwischen ihnen der Preis von 
2 M. 60 Pf. mündlich vereinbart worden sei. Am 
18. d. M. mittags habe Standler seinen Lehrjungen 
Max Werner in die Süllbergsche Wohnung mit 
den fertigen Stiefeletten mit dem Auftrage geschickt, 
die Stiefeletten nur gegen die sofortige bare Be- 
zahlung der 2 M. 60 Pf. an die ihm bisher un- 
bekannt gewesene Familie Süllberg auszuhändigen. 
Süllberg habe selbst dem Lehrjungen geöffnet und 
diesem die Stiefeletten abnehmen wollen. Werner 
habe aber erklärt, er dürfe dieselben nur gegen Be- 
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