Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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44. Unzucht mit einem 
Kinde unter 14 Jahren. 
Indizienbeweis. 
Alibibeweis. 
§ 176 Ziffer 3 d. Str.G.BsK. 
Formularbuch. 
und eröffnet, daß er sich einer Untersuchung seines 
Geschlechtsteiles auf die von Arndt beschriebenen 
Merkmale hin durch den Polizeiarzt zu unterwerfen habe. 
Hierauf erklärte von Eidner nach kurzem Zögern, 
er wolle die Wahrheit sagen und sich die Untersuchung 
ersparen. Er gestehe, mit Arndt widernatürliche 
Unzucht getrieben zu haben. Er sei Urning und 
könne sich nicht anders helfen. Auf eingehenden 
Vorhalt der Darstellung Arndts, in welcher Weise 
von Eidner und Arndt gegenseitig ihren Geschlechts- 
teil je mit dem Körper des anderen in beischlafs- 
ähnliche Berührung gebracht haben, bezeichnete von 
Eidner Arndts Darstellung ausdrücklich als zutreffend. 
Von Eidner ist vorläufig in Haft behalten 
worden. 
Dresden, den 24. November 1904. 
Gestern Nachmittg 5 Uhr 10 Min. wurde vom 
Gendarm Oesterreich 
der am 7. Juli 1868 in Königstein geborene, 
hier Terrassenufer 31, pt., wohnhafte Obsthändler 
Moritz Reinhard Becher 
an Polizeistelle mit der Anzeige sistiert, daß sich 
Becher nach Behauptung der ebenfalls mit an Amts- 
flelle erschienenen Bergarbeiterswitwe Henriette 
Pauße, hier Schäferstraße 67, IV wohnhaft, an 
deren am 10. Mai 1894 geborenen Tochter Ella 
Valeska Pauße eines Sittlichkeitsverbrechens 
schuldig gemacht habe. 
Becher erklärte auf Befragen, die verw. Pauße 
und deren Tochter überhaupt nicht zu kennen; erst 
als ihm die Pauße mit großer Bestimmtheit ins 
Gesicht sagte, wann und wo sie sich kennen gelernt 
haben, gab er die Bekanntschaft als richtig zu, bestritt 
aber nach wie vor, die Tochter der Pauße zu kennen. 
Hierzu wird gleich hier bemerkt, daß die Pauße eine 
auffällig häßliche Frau ist, deren Aeußeres, besonders 
das Gesicht, sich deshalb leicht merkt. 
Die Pauße gab hierauf, näher befragt, folgendes 
zu vernehmen.
	        
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