Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

70 Preußische Landesgesetze. 
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ordner oder 
Leiter derselben mindestens achtundvierzig Stunden vor der Zusammenkunft 
nachzusuchen, und darf nur versagt werden, wenn aus Abhaltung der Ver— 
sammlung Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. 
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten und Ort— 
schaften, oder auf öffentlichen Straßen stattfinden, so hat die Ortspolizeibehörde 
bei Erteilung der Erlaubnis auch alle, dem Verkehr schuldige Rücksichten zu 
beachten. Im übrigen finden auf solche Versammlungen die Bestimmungen 
der 88 1, 4, 5, 6 und 7 Anwendung. 
§ 10. Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versamm- 
lungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften oder auf öffent- 
lichen Straßen gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der be- 
absichtigte Weg anzugeben. Gewöhnliche Leichenbegängnisse, sowie Züge der 
Hochzeitsversammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, 
Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, 
bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht. 
§ 11. Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz 
des Königs, oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern dürfen Volks- 
versammlungen unter freiem Himmel von der Ortspolizeibehörde nicht gestattet 
werden. Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode 
der Kammern. 
§ 12. Wenn eine Versammlung ohne die in § 1 vorgeschriebene Anzeige 
stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis 
fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen. 
Derjenige, der den Platz dazu eingeräumt hat, und jeder, welcher in der Ver- 
sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine 
Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern verwirkt. 
§5 13. Wenn, der Vorschrift des § 2 entgegen, die Statuten eines 
Vereins oder das Verzeichnis der Mitglieder, oder die eingetretenen Aenderungen 
in der bestimmten Frist zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde nicht gebracht 
worden sind, oder wenn eine von der Ortspolizeibehörde erforderte Auskunft 
nicht erteilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße 
von fünf bis fünfzig Talern bestraft, insofern er nicht nachweisen kann, daß 
die Anzeige oder die Einreichung des Verzeichnisses ganz ohne sein Verschulden 
unterblieben ist. Dieser Strafe tritt eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
	        
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