Mißbrauch des Versammlungs= und Vereinigungsrechts. 71
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissentlich unrichtige Statuten oder
Verzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrichtige Auskunft erteilt haben.
§ 14. Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des § 4 entgegen,
den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Einräumung
eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer
und jeden, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter
aufgetreten ist, Geldbuße von zehn bis einhundert Talern oder Gesängnis
von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. Dieselbe Strafe hat der Vor-
sitzende verwirkt, wenn er sich weigert, den Abgeordneten der Polizeibehörde
Auskunft über die Person der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich
unrichtige Auskunft erteilt.
§ 15. Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der
Ortspolizeibehörde die Versammlung für ausgelöst erklärt hat (88 5, 6, 8),
wird mit Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Talern oder mit Gefängnis
von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
§ 16. Wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a und b gezogenen
Beschränkungen überschreitet, so haben Vorsteher, Ordner und Leiter, die diesen
Bestimmungen entgegengehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig
Talern oder Gefängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der
Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf Schließung des
Vereins erkennen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vor-
steher, Ordner oder Leiter sich widerholt strafbar gemacht haben.
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen politischen
Vereine als Mitglied ferner beteiligt, wird mit Geldstrafe von fünf bis zu
fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten belegt.
Wer der Vorschrift des § a entgegen sich als Mitglied aufnehmen
läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Talern verwirkt.
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen
hat (8 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig Stunden nach der
Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schließung Anlaß
gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die Staats-
anwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine Anklage
darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde auf die ihr durch die
Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht Tagen zu erteilende Nachricht die
Schließung des Vereins aufzuheben. Andernfalls muß die Staatsanwaltschaft