XII. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 131
47. Verbreitung
unzüchtiger Postkarten.
Begriff des Unzüchtigen.
§ 184 d. Str.G.Bsde.
2 Hausierer sind eingetreten, aber sofort wieder
gegangen. Nur das Küchenmädchen Gertrud
Hauffe hat Gerstners Geschlechtsteil durch das aus
der Küche nach dem Lokale sehende Fenster 6 einen
kleinen Augenblick gesehen. Aergernis will sie nicht
genommen haben.
Daß Gerstner seine unzüchtige Handlungen
also öffentlich, d. h. in einer Art und Weise, daß
sie jeder hinzukommende Dritte hätte wahrnehmen
können, vorgenommen hat, wird daher kaum gesagt
werden können.
Die Brenner wurde noch befragt, ob sie wegen
Beleidigung gegen den Beschuldigten Strafantrag
stellen wolle; sie verneinte dies aber.
Jedenfalls dürfte in der Handlungsweise Gerstners
in einem öffentlichen Lokale Verübung groben Unfug
zu erblicken sein.
Gerstner wurde, da er verheiratet ist und feste
Wohnung hat, wieder entlassen.
Frankfurt a. d. O., den 17. Oktober 1904.
Gestern Abend wurde in der hier, Oderstraße 31,
gelegenen Schankwirtschaft von Anton Röber
der am 17. Mai 1873 in Bamtberg geborene
Kolporteur
Heinrich Franz Adler,
hier, Richterstraße 87, III, wohnhaft,
dabei betroffen, wie er die beifolgenden 120 Stück
Postkarten, welche beschlagnahmt worden sind, den
Gästen zum Kaufe anbot.
Adler verweigerte die Auskunft darüber, woher
er die Postkarten beziehe. Im übrigen wandte er
ein, dieselben könnten nicht verboten werden, weil sie
nicht unzüchtig seien, da sie keine nackten, sondern
vollständig mit Trikots bekleidete Frauenspersonen,
wie sie ja auch in den Variététheatern sogar auf
der Bühne, insbesondere bei Vorführung von Skulp-
turen oder berühmten Bildern zu sehen seien, dar-
stellten.