Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Mißbrauch des Bersammlungs= u. Vereinigungsrechts. — Presse. — Belagerungszustand. 73 
12. Gesetz über die Presee. 
Vom 12. Mai 1851. 
(Gesetzsammlung 1851, S. 273.) 
(Die noch giltigen Strafvorschriften.) 
§ 9. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben, 
als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffent- 
liche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über 
Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht 
angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. 
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht anwendbar. 
§ 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke 
ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnis= 
schein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die Er- 
laubnis kann jederzeit zurückgenommen werden. 
§*# 41. Wer den Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 zuwiderhandelt, hat 
eine Strafe bis fünfzig Taler oder eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Wochen 
verwirkt. 
13. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Vom 4. Juni 1851. 
(Gesetzsammlung 1851, S. 451.) 
Gemäß § 68 der Verfassung des Deutschen Reiches gilt 
dieses Gesetz im ganzen Deutschen Reich, mit Ausnahme von 
Bayern. 
§ 1. Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten 
oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die 
ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General 
aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck 
der Vertceidigung in Belagerungszustand zu erklären.
	        
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