Mißbrauch des Bersammlungs= u. Vereinigungsrechts. — Presse. — Belagerungszustand. 73
12. Gesetz über die Presee.
Vom 12. Mai 1851.
(Gesetzsammlung 1851, S. 273.)
(Die noch giltigen Strafvorschriften.)
§ 9. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben,
als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffent-
liche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über
Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht
angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vor-
stehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
§ 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke
ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnis=
schein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die Er-
laubnis kann jederzeit zurückgenommen werden.
§*# 41. Wer den Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 zuwiderhandelt, hat
eine Strafe bis fünfzig Taler oder eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Wochen
verwirkt.
13. Gesetz über den Belagerungszustand.
Vom 4. Juni 1851.
(Gesetzsammlung 1851, S. 451.)
Gemäß § 68 der Verfassung des Deutschen Reiches gilt
dieses Gesetz im ganzen Deutschen Reich, mit Ausnahme von
Bayern.
§ 1. Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten
oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die
ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General
aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck
der Vertceidigung in Belagerungszustand zu erklären.