Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
Lebenszeichen von sich gegeben, insbesonderc nicht 
geschrieen. 
Nunmehr habe sie eine Türe gehen hören und 
gemeint, ihre Herrschaft sei zurückgekehrt. Um schnell 
in das Kinderzimmer zu kommen, wo sie anweisungs- 
gemäß bei Rückkehr der Frau Wehinger habe er- 
scheinen müssen, habe sie die Geburt mit den Fingern 
von ihrem Leibe abgerissen, habe den Rock, den sie 
eben habe anziehen wollen, auf das innere Brett 
des noch geöffneten Fensters der Kammer und über 
den äußeren Fenstersims hinweg, sowie auf den Rock 
die Geburt gelegt, jedoch auf das innere Fensterbrett. 
Diese Stelle sei nämlich die erste beste Ge- 
legenheit zur Niederlegung der Geburt gewesen, die 
sich ihr geboten habe. Nun sei sie, die Verbindungstär 
offenlassend, in das anstoßende Kinderzimmer ge- 
gangen, wonach mit einem Male der heftige Wirbel- 
sturm sich erhoben und kurze Zeit getobt habe. Nach- 
dem sie ihre Annahme, die Herrschaft sei zurück- 
gekehrt, als irrtümlich erkannt habe, sei sie wieder 
in die Mädchenkammer zurückgekehrt. Da habe der 
Rock flatternd halb zum Fenster hinausgehangen und 
die Geburt mit dem Kinde gefehlt. Der 
wiederkehrende Blutverlust habe sie abgehalten, sich 
um die hinuntergefallene Frucht sofort zu kümmern, 
sie habe vielmehr erneut den Abort aufsuchen müssen. 
Von da zurückgekehrt, habe sie der dann eintretenden 
Berner sofort Mitteilung vom Vorgefallenen gemacht 
und sie gebeten, die durch den starken Luftzug vom 
Fensterbrette weggewehte Frucht aus dem Garten 
heraufzuholen. 
Diese Darstellung der Beschuldigten erscheint 
völlig unglaubhaft. 
Es ist zunächst nicht wahr, daß es für sic, 
als sie von der Geburt überrascht wurde, die erste 
beste Gelegenheit war, einen Rock über das Fenster- 
brett und den äußern Fenstersims, was an und für 
sich schon umständlich war, zu breiten und dann auf 
das innere Fensterbrett die Geburt zu legen. Denn 
vor dem Feuster in der Nische stand zur Zeit der 
Tat, wie die Berner versicherte, deren 1 m 30 cm 
langer und 70 em hoher Reisekorb und neben dem
	        
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