XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 161
52. Vorsätzliche schwere
Körperoerletzung
mittels gefährlichen
Werkzeugs; Notwehrz
Bedrohung mit einem
Verbrechen oder ver-
messene Redensart 7
§§ 223, 223a, 224, 53, 241
d. Str.G. Bse.
die Grubenräumung wenige Tage nach dem Abgange
der Frucht erfolgt ist, in der Flüssigkeit einiger-
maßen erhalten sein müssen. Freilich wird das der
Sachverständige beurteilen müssen.
Die auf besonderen Wunsch der verehel. Brandt
heute erfolgte Untersuchung der Beschuldigten durch
den Polizeirat Dr. Ottenstein hat nach dem beifolgen-
dem Berichte eine Läsion des Jungfernhäutchens und
eine fast 2 cm breite Spalte im Muttermunde er-
geben, durch welche eine kleine Frucht hätte hindurch
gehen können. Die Mutter bleibt dabei, daß ihre
Tochter mit der Schwangerschaft nur vor ihren
Mitarbeiterinnen habe renommieren wollen, weil
diese sie immer veralberten und die „trockne
Franziska“ nannten.
Der Beschuldigten isti Mitteilung davon nicht
gemacht worden, daß in der Abortgrube eine Frucht
nicht gefunden worden ist, die Eltern werden es
aber wohl bald erfahren.
Es dürfte zweifelhaft erscheinen, ob die Brandt
sich einer vollendeten oder nur einer versuchten Ab-
treibung mit tauglichem Mittel an untauglichem
Objekte schuldig gemacht hat. Bitterklee, in Rotwein
gekocht, gilt als Abtreibemittel.
Chemnitz, den 19. September 1904.
Gestern Vormittag 11 Uhr wurde nach der
hier Zwickauerstraße 61 befindlichen Schmiedewerk-
stätte des Schmiedemeisters Walter Peters poli-
zeiliche Hülfe verlangt, weil ein Schmiedegeselle dem
andern das Nasenbein mit einem Eisenstabe absicht-
lich zerschlagen habe.
Ich begab mich sofort dahin und stellte folgen-
des fest.
Der Beschuldigte ist mit dem
am 9. Mai 1876 in Bonn geborenen Schmiedegesellen
Heinrich Albrecht Meyer,
in Kappel, Schulstraße 3, wohnhaft,
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