Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 161 
52. Vorsätzliche schwere 
Körperoerletzung 
mittels gefährlichen 
Werkzeugs; Notwehrz 
Bedrohung mit einem 
Verbrechen oder ver- 
messene Redensart 7 
§§ 223, 223a, 224, 53, 241 
d. Str.G. Bse. 
die Grubenräumung wenige Tage nach dem Abgange 
der Frucht erfolgt ist, in der Flüssigkeit einiger- 
maßen erhalten sein müssen. Freilich wird das der 
Sachverständige beurteilen müssen. 
Die auf besonderen Wunsch der verehel. Brandt 
heute erfolgte Untersuchung der Beschuldigten durch 
den Polizeirat Dr. Ottenstein hat nach dem beifolgen- 
dem Berichte eine Läsion des Jungfernhäutchens und 
eine fast 2 cm breite Spalte im Muttermunde er- 
geben, durch welche eine kleine Frucht hätte hindurch 
gehen können. Die Mutter bleibt dabei, daß ihre 
Tochter mit der Schwangerschaft nur vor ihren 
Mitarbeiterinnen habe renommieren wollen, weil 
diese sie immer veralberten und die „trockne 
Franziska“ nannten. 
Der Beschuldigten isti Mitteilung davon nicht 
gemacht worden, daß in der Abortgrube eine Frucht 
nicht gefunden worden ist, die Eltern werden es 
aber wohl bald erfahren. 
Es dürfte zweifelhaft erscheinen, ob die Brandt 
sich einer vollendeten oder nur einer versuchten Ab- 
treibung mit tauglichem Mittel an untauglichem 
Objekte schuldig gemacht hat. Bitterklee, in Rotwein 
gekocht, gilt als Abtreibemittel. 
Chemnitz, den 19. September 1904. 
Gestern Vormittag 11 Uhr wurde nach der 
hier Zwickauerstraße 61 befindlichen Schmiedewerk- 
stätte des Schmiedemeisters Walter Peters poli- 
zeiliche Hülfe verlangt, weil ein Schmiedegeselle dem 
andern das Nasenbein mit einem Eisenstabe absicht- 
lich zerschlagen habe. 
Ich begab mich sofort dahin und stellte folgen- 
des fest. 
Der Beschuldigte ist mit dem 
am 9. Mai 1876 in Bonn geborenen Schmiedegesellen 
Heinrich Albrecht Meyer, 
in Kappel, Schulstraße 3, wohnhaft, 
43*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.