Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 165 
58. Tötung im Rauf- 
handel; gefährliche 
Körperverletzung. 
§5P 227, 223, 223 a des 
Str. G.Bs. 
Hippe und Meyer sind gleich große Gestalten 
und sich vermutlich an Körperkräften ungefähr 
gewachsen, sie sind auch ungefähr gleichaltrig. 
Ich erstatte gegen Meyer Anzeige wegen schwerer 
Körperverletzung mit dem Bemerken, daß ihm nach 
dem kurzen Zugeständnisse Hippes wird kaum wider- 
legt werden können, daß er sich durch Hippe 
für bedroht gehalten und deshalb in Notwehr ge- 
handelt hat. Eine Ueberschreitung der Notwehr- 
grenzen scheint kaum vorzuliegen. Höchstens könnte 
Meyer in Bestürzung oder Schrecken zu weit ge- 
gangen sein. 
Hippe wird wegen Bedrohung mit einem Ver- 
brechen zur Anzeige gebracht. Die Aeußerung am 
Abende des 10. September d. J. wird allerdings 
nur als vermessene Redensart aufzufassen sein, nicht 
aber die Bedrohung in der Schmiede am 18. d. M. 
Hamburg, den 27. Juli 1904. 
Gestern abend 9 Uhr 20 Minuten wurde nach 
dem in hiesiger Reeperbahn 31 gelegenen Tanz- 
etablissement „Alstersaal“, Inhaber der Restaurateur 
Franz Viktor Hammm, polizeiliche Hilfe verlangt, 
weil daselbst eine Messerstecherei im Gange und 
mehrere Beteiligte gestochen worden seien. 
Ich begab mich sofort mit den Schutzleuten 
Mindner und Neuhaus nach dem in der ersten 
Etage gelegenen Saale, wo wir aber die Schlägerei 
bereits beendet sanden. 
Von dem Tanzaufsichtsführenden, dem Sattler 
Paul Mundig in Altona, Königstraße 31, IV. 
wohnhaft, und einigen andern Personen werden uns 
sieben von ihnen festgehaltene Personen, welche als 
die Beschuldigten bezeichnet wurden, übergeben. 
In diesen sieben Personen wurden später fest- 
gestellt: 
1. der am 9. November 1883 in Ottensee ge- 
borene Kellner Ernst Emil Spitzner, hier 
Dammtorstraße 31, III wohnhaft;
	        
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