Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XV. Strafbarer Eigennutz. — XVI. Sachbeschädigung. 199 
Krohners drohende Zwangsvollstreckung zu vereiteln. 
Er habe das ihm gehörige Pianino schon lange ver- 
kaufen wollen, weil ihm sein Ton nicht mehr gefallen 
habe. Seine Ehefrau bestätigte das. Daß der 
Verkauf gerade jetzt erfolgt sei, sei reiner Zufall. 
Da er selbst keine Mittel habe, sei das neue und 
bedeutend teuere Pianino von seiner Ehefrau gekauft 
worden. 
Offenbar hat Paulig zwei Tage nachdem gegen 
ihn, wie er durch die Ladung zum Termine wissen 
mußte, Versäumnisurteil ergangen war, das einzige 
ihm gehörige Pfandstück nur in der Absicht verkauft, 
um Krohner zu schädigen. Ob ihm freilich der 
Nachweis hiervon gerichtlich erbracht werden kann, 
erscheint nicht unzweifelhaft. 
Ob Paulig sonst verklagt oder gepfändet worden 
ist, konnte nicht ermittelt werden. 
Krohner stellt folgenden Strafantrag. 
Gegen den 
Kaufmann Heinrich Artur Paulig 
hier 
stelle ich Strafantrag wegen Vereitelung der Zwangs- 
vollstreckung. 
Stralsund, den 16. November 1904. 
Albrecht Krohner, Spediteur. 
XVI. JSachbeschädigung. 
58. Einfache Sach- 
beschädigung. 
Bewußtsein der Rechts- 
widrigkeit!? 
Strafantrag. 
§ 303 d. Str.G.Bs. 
Posen, den 9. Juni 1905. 
Der hier Grabenstraße 13 wohnhafte Wirtschafts- 
besitzer Emmanuel Semper zeigte an, daß 
der am 10. Oktober 1850 in Posen geborene 
Gärtner Gotthold Edwin Leuthold, 
hier Grabenstraße 14, 
sich am Mittag des 7. Juni d. J. insofern der 
vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung 
schuldig gemacht habe, als er einen Zaun, welchen 
er, Semper, erst am Tage vorher ganz neu vom 
Tischler Friedrich Ott, hier Bergstraße 19, habe
	        
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