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Formularbuch.
herrichten und auf der Grenze zwischen seinem und
Leutholds Grundstück aufstellen lassen, mit dem Beile
ausgehackt und zerschlagen habe.
Der Beschuldigte gab zu, den Zaun in der
Weise, wie er von mir vorgefunden wurde, mit dem
Beile ausgehackt zu haben; hierzu sei er aber auch
berechtigt, weil der Zaun, wie Semper ganz genau
wisse, nicht auf der richtigen Grenze, sondern etwa
30 cm zu weit auf seinem Grundstück stehe, was
er sich nicht gefallen lassen wolle.
Semper behauptet, der Zaun stehe auf der
richtigen Grenze, wie aus dem über die Grenz-
streitigkeiten beim hiesigen Königl. Amtsgericht zwischen
den Parteien geführten Prozeß genau hervorgehe.
Weil die Parteien behaupteten, daß die ganze
Oertlichkeit aus genauen, bei den Prozeßakten befind-
lichen Zeichnungen ersichtlich sei, habe ich von Auf-
nahme einer Slkizze abgesehen.
Selbst wenn aber der Zaun wirklich nicht auf
der richtigen Grenze stehen oder Leuthold wenigstens
des guten Glaubens gewesen sein sollte, sich gegen die
Besitzstörung mittels Selbsthilfe schützen zu dürfen, so
durfte er doch mit dem Zaun nicht so verfahren, wie
geschehen ist. Er hätte nämlich ersteres nur nötig
gehabt, mit Hilfe einer anderen Mannesperson die
Säulen, welche den Zaun halten und, wie der
Augenschein ergab, nur 40 cm in der Tiefe des
Erdbodens stecken, herauszuwuchten, um den Zaun
umlegen zu können.
Tatsächlich hat er die Säulen über dem Erd-
boden mit dem Beile locker geschlagen und in das
Holz der Säulen ganz tief hineingehackt. Weiter
waren an den insgesamt 40 Zaunlatten an 12 Stück
die Köpfe und ebenso an 7 Latten die mittleren
Lattenteile offenbar gewaltsam mit dem Beil durch-
geschlagen. Offensichtlich hat diese Beschädigung
Leuthold grundlos und nur in seinem Aerger vor-
sätzlich bewirkt.
Der ganze Zaun hat nach Angabe Otts 32 Mk.
gekostet, den ciwachsenen Schaden berechnet er mit
9 Mkt.