Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Belagerungszustand. — Außerpreußische Lotterien. — Allgemeine Gerichtsordnung. 79 
14. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien. 
Vom 28. Juli 1885. 
(Gesetzsammlung 1885, S. 317). 
§ 1. Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht mit Königlicher 
Genehmigung in Preußen zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis 
sechshundert Mark bestraft. 
§ 2. Wer sich dem Verkaufe von Losen zu dergleichen Lotterien unter- 
zieht oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert, wird mit Geld- 
strafe bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
§J# 3. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von dergleichen Lotterien 
in den in Preußen erscheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig 
Mark bestraft. 
§ 4. Den Lotterien sind alle außerhalb Preußens öffentlich veranstaltete 
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
15. Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten. 
Vom 7. Juli 1793. Teil III Titel 1. 
(Auszug.) 
B. Bestimmungen gegen das Muernulieren betreffend. 
§ 30. Diejenigen Parteien, welche sich der vorgeschriebenen Ordnung nicht 
unterwerfen, sondern entweder die Kollegia und deren Vorgesetzte mit offenbar 
grundlosen und widerrechtlichen Beschwerden gegen bessere Wissenschaft und 
Ueberzeugung belästigen; oder, nachdem sie ihres Unrechts gehörig bedeutet 
worden, mit ihren Klagen dennoch fortfahren und durch wiederholtes ungestümes 
Supplizieren etwas, so gegen Recht und Ordnung ist, durchzusetzen und zu 
erzwingen suchen; oder die endlich gar das Justizdepartement oder Sr. König- 
lichen Majestät Allerhöchste Person mit falschen und unrichtigen Darstellungen 
ihrer Angelegenheiten, oder mit unwahren und erdichteten Beschuldigungen und 
Verunglimpfungen der Kollegien und Gerichten zu behelligen sich unterfangen, 
sollen als mutwillige oder boshafte Querulanten angesehen, ihnen der Prozeß 
gemacht und über ihre Bestrafung rechtlich erkannt werden.
	        
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