Belagerungszustand. — Außerpreußische Lotterien. — Allgemeine Gerichtsordnung. 79
14. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien.
Vom 28. Juli 1885.
(Gesetzsammlung 1885, S. 317).
§ 1. Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht mit Königlicher
Genehmigung in Preußen zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis
sechshundert Mark bestraft.
§ 2. Wer sich dem Verkaufe von Losen zu dergleichen Lotterien unter-
zieht oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert, wird mit Geld-
strafe bis eintausendfünfhundert Mark bestraft.
§J# 3. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von dergleichen Lotterien
in den in Preußen erscheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig
Mark bestraft.
§ 4. Den Lotterien sind alle außerhalb Preußens öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
15. Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten.
Vom 7. Juli 1793. Teil III Titel 1.
(Auszug.)
B. Bestimmungen gegen das Muernulieren betreffend.
§ 30. Diejenigen Parteien, welche sich der vorgeschriebenen Ordnung nicht
unterwerfen, sondern entweder die Kollegia und deren Vorgesetzte mit offenbar
grundlosen und widerrechtlichen Beschwerden gegen bessere Wissenschaft und
Ueberzeugung belästigen; oder, nachdem sie ihres Unrechts gehörig bedeutet
worden, mit ihren Klagen dennoch fortfahren und durch wiederholtes ungestümes
Supplizieren etwas, so gegen Recht und Ordnung ist, durchzusetzen und zu
erzwingen suchen; oder die endlich gar das Justizdepartement oder Sr. König-
lichen Majestät Allerhöchste Person mit falschen und unrichtigen Darstellungen
ihrer Angelegenheiten, oder mit unwahren und erdichteten Beschuldigungen und
Verunglimpfungen der Kollegien und Gerichten zu behelligen sich unterfangen,
sollen als mutwillige oder boshafte Querulanten angesehen, ihnen der Prozeß
gemacht und über ihre Bestrafung rechtlich erkannt werden.