Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Allgemeines Landrecht. — Aehnliche Bestimmungen. 81 
Jahreszeiten, nicht mehr ununterbrochen besuchen können, soll am Sonntage, 
in den Feierstunden zwischen der Arbeit, und zu anderen schicklichen Zeiten, 
besonderer Unterricht gegeben werden. 
8 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein 
Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jedem vernünftigen 
Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat. 
Pflichten der Schulaufseher. 
8 47. Die Schulaufseher müssen darauf achthaben, daß der Schul- 
meister sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte. 
8 48. Ihnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit, darauf zu sehen, 
daß alle schulfähigen Kinder, nach obigen Bestimmungen (§ 43 sqq.) erforder- 
lichenfalls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zur 
Besuchung der Lehrstunden angehalten werden. 
Pflichten des Predigers. 
§ 49. Der Prediger des Ortes ist schuldig, nicht nur durch Aussicht, 
sondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeisters sowohl als der Kinder 
zur Erreichung des Zweckes der Schulanstalten tätig mitzuwirken. 
Schulzucht. 
§ 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der 
Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, 
ausgedehnt werden. 
§ 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigungen der 
eingewurzelten Unart eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben 
zu Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich gesteuert werden könne: so muß 
er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen. 
§ 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vor- 
münder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Besserungsmittel verfügen. 
8 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorgeschriebenen 
Grenzen nicht überschritten werden. 
Aehnliche Bestimmungen enthalten: 
Allerhöchste Kabinettsorder vom 14. Mai 1825, betreffend die 
Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht 
noch nicht eingeführt ist (Gesetzsammlung 1825, S. 149); 
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