Forstgesetz. 83
II. Königreich Bayern.
1. Forstgesetz vom 26. März 1852 und 18. August 1879.
In der Fassung des auf grund der Bekanntmachung vom 4. Juli 1896 bekannt gemachten
Gesetzestexies.
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1896, S. 325).
(Auszug).
(Vergl. hierzu auch Art. 112 ff. des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871, siehe S. 154 f.)
Vierte Abteilung.
Torstpolizeiübertretungen und Forkstfrevel.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 48. Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes, welche von dem Waldbesitzer oder von Personen,
deren Handlungen derselbe nach Artikel 69 zu vertreten hat, in seinem eigenen
Walde begangen werden, sind als Forstpolizeiübertretungen nach Maßgabe der
Artikel 75 bis 78 zu bestrafen.
Artikel 49. Alle durch das gegenwärtige Gesetz in den Artikeln 79 bis
105 bezeichneten Entwendungen, Beschädigungen, Zuwiderhandlungen gegen die
forstpolizeilichen Bestimmungen und andere Gefährden, welche in fremdem
Walde begangen werden, sind, ohne Rücksicht auf den Wert des entwendeten
Gegenstandes und den Betrag des verursachten Schadens, als Forstfrevel zu
betrachten, und nach Maßgabe obiger Artikel zu bestrafen.
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt insbesondere auch von Handlungen
der bezeichneten Art, welche ein Forstberechtigter durch Ueberschreitung seiner
Berechtigung oder bei Ausübung derselben begeht.
Wenn die Bewirtschaftung und wirtschaftliche Ausnützung eines Waldes
ausschließlich dritten Personen zusteht, sind auch Handlungen der in den
Artikeln 79 bis 105 bezeichneten Art, welche der Eigentümer des Grund und
Bodens unter Verletzung jenes Rechtes vornimmt, als Forstfrevel nach den
Bestimmungen der erwähnten Artikel zu bestrafen.
67