Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

84 Bayerische Landesgesetze. 
Bayerische Staatsangehörige können auch wegen der außerhalb des 
bayerischen Staatsgebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den im Abfs. 1 
erwähnten Artikeln bestraft werden. 
Artikel 50. Die Forstpolizeiübertretungen, die Forstfrevel, sowie die auf 
Forstfrevel bezüglichen Zuwiderhandlungen gegen § 361 Ziffer 9 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich bilden die Forstrügesachen. 
Artikel 51. Wegen Forstpolizeiübertretungen kann nur auf Geldstrafe 
erkannt werden. 
Die wegen Forstfrevel zulässigen Strafen sind: 
1. Geldstrafe; 
2. Haft. 
Beide dürfen bei einem und demselben Frevel gegen dieselbe Person 
nicht mit einander verbunden werden. 
Artikel 52. Die Geldstrafe darf bei Forstfreveln durch Entwendung, 
auch wenn der einfache Wert des Entwendeten geringer ist, nicht unter dreißig 
Pfennig betragen. 
Artikel 53. Die Haftstrafe darf nicht unter einem Tage (vierundzwanzig 
Stunden) und nicht über einen Monat (nach der Kalenderzeit gerechnet,) 
zuerkannt werden. 
Ist eine Haftstrafe von Personen über zwölf aber unter achtzehn Jahren 
verwirkt, so kann die Hälfte des sonst zulässigen höchsten Strafmaßes nicht 
überschritten werden. 
Artikel 54. Die wegen Forstfrevels in einem Urteile oder Strafbefehle 
ausgesprochene Geldstrafe wird in Haftstrafe umgewandelt, wenn durch ein 
Zeugnis des Erhebungsbeamten festgestellt ist, daß sie weder von dem Ver- 
urteilten, noch von den als zivilverantwortlich erklärten Personen beigetrieben 
werden kann. 
Die Umwandlung findet ohne weiteren Urteilsspruch nach folgendem 
Maßstabe statt: 
1. an die Stelle von Geldstrafen bis zu zwei Mark tritt ein Tag Haft; 
2. bei höheren Geldstrafen tritt 
a) an die Stelle der ersten zwanzig Mark ein Tag Haft für 
je zwei Mark; 
b) an die Stelle des weiteren Betrages ein Tag Haft für je 
vier Mark.
	        
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