84 Bayerische Landesgesetze.
Bayerische Staatsangehörige können auch wegen der außerhalb des
bayerischen Staatsgebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den im Abfs. 1
erwähnten Artikeln bestraft werden.
Artikel 50. Die Forstpolizeiübertretungen, die Forstfrevel, sowie die auf
Forstfrevel bezüglichen Zuwiderhandlungen gegen § 361 Ziffer 9 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich bilden die Forstrügesachen.
Artikel 51. Wegen Forstpolizeiübertretungen kann nur auf Geldstrafe
erkannt werden.
Die wegen Forstfrevel zulässigen Strafen sind:
1. Geldstrafe;
2. Haft.
Beide dürfen bei einem und demselben Frevel gegen dieselbe Person
nicht mit einander verbunden werden.
Artikel 52. Die Geldstrafe darf bei Forstfreveln durch Entwendung,
auch wenn der einfache Wert des Entwendeten geringer ist, nicht unter dreißig
Pfennig betragen.
Artikel 53. Die Haftstrafe darf nicht unter einem Tage (vierundzwanzig
Stunden) und nicht über einen Monat (nach der Kalenderzeit gerechnet,)
zuerkannt werden.
Ist eine Haftstrafe von Personen über zwölf aber unter achtzehn Jahren
verwirkt, so kann die Hälfte des sonst zulässigen höchsten Strafmaßes nicht
überschritten werden.
Artikel 54. Die wegen Forstfrevels in einem Urteile oder Strafbefehle
ausgesprochene Geldstrafe wird in Haftstrafe umgewandelt, wenn durch ein
Zeugnis des Erhebungsbeamten festgestellt ist, daß sie weder von dem Ver-
urteilten, noch von den als zivilverantwortlich erklärten Personen beigetrieben
werden kann.
Die Umwandlung findet ohne weiteren Urteilsspruch nach folgendem
Maßstabe statt:
1. an die Stelle von Geldstrafen bis zu zwei Mark tritt ein Tag Haft;
2. bei höheren Geldstrafen tritt
a) an die Stelle der ersten zwanzig Mark ein Tag Haft für
je zwei Mark;
b) an die Stelle des weiteren Betrages ein Tag Haft für je
vier Mark.