Forstgesetz. 85
Die in den Fällen der Ziffer 2 sich ergebenden Bruchteile eines Tages
bleiben außer Ansatz.
Die Haft, welche an die Stelle der wegen eines oder wegen mehrerer
Frevel ausgesprochenen Geldstrafen tritt, darf nicht über einen Monat dauern.
Hierbei kommt die bei einer Mehrheit von Freveln in Verbindung mit
einer Geldstrafe ausgesprochene Haftstrafe nicht in Berechnung.
Artikel 55. Die wegen Forstpolizeiübertretungen erkannten Geldstrafen,
welche nicht beigetrieben werden können, sind nach Maßgabe des § 29 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln, wobei auch
eine weniger als eine Mark betragende Geldstrafe einer eintägigen Haft gleich
zu achten ist.
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende Haft darf in keinem Falle
die Dauer von drei Monaten übersteigen.
Artikel 56. Wird ein Forstfrevel durch das Zusammenwirken mehrerer
Personen verübt, diese mögen als Miturheber oder als Gehülfen erscheinen, so
ist die volle Strafe gegen jeden derselben auszusprechen.
Für Wert= und Schadenersatz, sowie für Auslagen haften sie samt-
verbindlich.
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf mehrere
zur nämlichen Familie gehörige Personen (Artikel 69 Ziffer 1 bis 5), welche
gemeinschaftlich einen Forstfrevel nach Artikel 80, 84 oder 85 begehen. Solche
Personen werden miteinander, jedoch samtverbindlich in die treffende Geldstrafe
verurteilt. In demselben Urteile ist auszusprechen, gegen welchen oder welche
Frevler die Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe einzutreten hat, wenn
erstere nicht beigetrieben werden kann. Geschieht die Umwandlung gleichzeitig
gegen mehrere dieser Frevler, so darf dennoch die von den einzelnen zu erstehende
Haft zusammengerechnet die nach Artikel 54 der Geldstrafe entsprechende Dauer
nicht überschreiten.
Ist gegen einen oder mehrere Familienangehörige wegen ausgezeichneten
Rückfalls oder Gewohnheitsfrevels Haft= oder Gefängnisstrafe auszusprechen
(Artikel 101 bis 105), so sind die übrigen zur Familie gehörigen Personen
dennoch samtverbindlich in die Geldstrafe zu verurteilen.
Artikel 57. Waldbesitzer, welche gemeinschaftlich im gemeinschaftlichen
Walde eine Forstpolizeiübertretung begehen, sind samtverbindlich in die treffende
Geldstrafe zu verurteilen. In demselben Urteile ist auszusprechen, gegen