Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstgesetz. 85 
Die in den Fällen der Ziffer 2 sich ergebenden Bruchteile eines Tages 
bleiben außer Ansatz. 
Die Haft, welche an die Stelle der wegen eines oder wegen mehrerer 
Frevel ausgesprochenen Geldstrafen tritt, darf nicht über einen Monat dauern. 
Hierbei kommt die bei einer Mehrheit von Freveln in Verbindung mit 
einer Geldstrafe ausgesprochene Haftstrafe nicht in Berechnung. 
Artikel 55. Die wegen Forstpolizeiübertretungen erkannten Geldstrafen, 
welche nicht beigetrieben werden können, sind nach Maßgabe des § 29 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln, wobei auch 
eine weniger als eine Mark betragende Geldstrafe einer eintägigen Haft gleich 
zu achten ist. 
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende Haft darf in keinem Falle 
die Dauer von drei Monaten übersteigen. 
Artikel 56. Wird ein Forstfrevel durch das Zusammenwirken mehrerer 
Personen verübt, diese mögen als Miturheber oder als Gehülfen erscheinen, so 
ist die volle Strafe gegen jeden derselben auszusprechen. 
Für Wert= und Schadenersatz, sowie für Auslagen haften sie samt- 
verbindlich. 
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf mehrere 
zur nämlichen Familie gehörige Personen (Artikel 69 Ziffer 1 bis 5), welche 
gemeinschaftlich einen Forstfrevel nach Artikel 80, 84 oder 85 begehen. Solche 
Personen werden miteinander, jedoch samtverbindlich in die treffende Geldstrafe 
verurteilt. In demselben Urteile ist auszusprechen, gegen welchen oder welche 
Frevler die Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe einzutreten hat, wenn 
erstere nicht beigetrieben werden kann. Geschieht die Umwandlung gleichzeitig 
gegen mehrere dieser Frevler, so darf dennoch die von den einzelnen zu erstehende 
Haft zusammengerechnet die nach Artikel 54 der Geldstrafe entsprechende Dauer 
nicht überschreiten. 
Ist gegen einen oder mehrere Familienangehörige wegen ausgezeichneten 
Rückfalls oder Gewohnheitsfrevels Haft= oder Gefängnisstrafe auszusprechen 
(Artikel 101 bis 105), so sind die übrigen zur Familie gehörigen Personen 
dennoch samtverbindlich in die Geldstrafe zu verurteilen. 
Artikel 57. Waldbesitzer, welche gemeinschaftlich im gemeinschaftlichen 
Walde eine Forstpolizeiübertretung begehen, sind samtverbindlich in die treffende 
Geldstrafe zu verurteilen. In demselben Urteile ist auszusprechen, gegen
	        
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