86 Bayerische Landesgesetze.
welchen oder welche Waldbesitzer die Umwandluug der Geldstrafe in Haftstrafe
einzutreten hat, wenn erstere. nicht beigetrieben werden kann. Geschieht
die Umwandlung gleichzeitig gegen mehrere Waldbesitzer, so darf dennoch
die von den einzelnen zu erstehende Haft zusammengerechnet die nach Artikel 55
der Geldstrafe entsprechende Dauer nicht überschreiten.
Artikel 58. Wenn jemand mehrere noch nicht abgeurteilte Forstpolizei-
übertretungen oder Forstfrevel begangen hat, so treffen ihn die Strafen, welche
auf die einzelnen Uebertretungen oder Frevel gesetzt sind, sie mögen nun
einzeln in verschiedenen Sitzungen, oder zugleich in derselben Sitzung zur Ab-
urteilung kommen; doch darf die Summe der Haftstrafen die im Artikel 53
festgesetzte höchste Dauer nicht überschreiten.
Artikel 59. Bei Forstfreveln ist es, vorbehaltlich der in den einzelnen
Artikeln bezeichneten besonderen Strafschärfungsgründe, als allgemeiner
Schärfungsgrund anzusehen:
1. wenn der Frevel vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang,
wenn er an Sonn= oder gesetzlichen Feiertagen,
wenn er mit Unkenntlichmachung des Frevlers verübt wird:
l wenn der Frevler Feuerwaffen mit sich führt;
l wenn der Frevler sich der Säge statt der Axt bedient, oder stehendes
Holz ausgräbt;
#e ##
6. wenn der von den im Artikel 115 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen
zum Stehenbleiben aufgeforderte Frevler sich gleichwohl entfernt:
7. wenn der Frevler die Angabe des Namens oder Wohnortes ver-
weigert, oder hierüber eine falsche Angabe macht;
8. wenn der Frevler mit vorsorglichem Beschlage belegte Gegenstände
hinwegnimmt;
9. wenn der betroffene Frevler den angefangenen Frevel trotz der
Warnung fortsetzt;
10. wenn der Frevler zur Zeit, da er den Frevel verübt, als Holz-
hauer, Holzsetzer, Köhler, Kulturarbeiter, oder mit einer sonstigen
Waldarbeit, oder auch in Ausübung einer Forstberechtigung im
Walde beschäftigt war;
11. wenn eine Entwendung in Verbindung mit dem Aushauen des
Waldhammerzeichens, Waldeisens oder eines vom Käufer am
stehenden Stamme angebrachten Zeichens begangen wird;