Forstgesetz. 87
12. wenn der Forstfrevler rückfällig ist; der Rückfall gilt jedoch nur
dann als allgemeiner Strafschärfungsgrund, wenn derzjenige, welcher
schon wegen irgend eines Forstfrevels zu einer Strafe verurteilt
wurde, binnen Jahresfrist seit dieser Verurteilung einen abermaligen
oder mehrere Forstfrevel von was immer für einer Art begeht;
13. wenn der Frevel in der Absicht verübt wird, um die Wald-
erzeugnisse in Natur oder verarbeitet ganz oder teilweise zu
veräußern; diese Absicht wird gesetzlich vermutet, wenn nach
Beschaffenheit der entwendeten Walderzeugnisse und der persönlichen
oder häuslichen Verhältnisse des Frevlers jene Gegenstände nicht
wohl zur eigenen Verwendung bestimmt sein konnten.
Artikel 60. Die Wirkung eines oder mehrerer bei einem Forstfrevel
zusammentreffender Strafschärfungsgründe besteht darin, daß die einfache Strafe
um die Hälfte erhöht werden muß, und bis zu ihrem dreifachen Betrage
erhöht werden kann.
Hierbei darf jedoch die in dem Artikel 53 festgesetzte höchste Dauer der
Haftstrafe und in denjenigen Fällen, in welchen für die Geldstrafe ein
niedrigstes und höchstes Maß festgesetzt ist, auch nicht das höchste Maß der
Geldstrafe überschritten werden.
Artikel 61. Ist jemand im Walde oder in dessen Nähe durch einen
Unfall oder durch ein Naturereignis erweislich in die Notwendigkeit versetzt,
eine durch das gegenwärlige Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen,
so ist er zwar zum Ersatze des Wertes und des Schadens verpflichtet, unter-
liegt jedoch keiner Bestrafung, wenn er den Vorfall innerhalb vierundzwanzig
Stunden einer der im Artikel 115 bezeichneten Personen oder dem Waldbesitzer
anzeigt.
Artikel 62. Der Straffällige haftet, außer der Strafe, für den Schaden,
welchen er durch die Uebertretung oder den Frevel verursacht hat, und bei
Forstfreveln auch für den Ersatz des Wertes.
Artikel 63. In Bezug auf Forstfrevel richtet sich der Ersatz des Wertes,
sowie des Schadens nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Artikel 64. Der durch eine Forstpolizeiübertretung begründete Ent-
schädigungsanspruch kann nur bei dem Zivilgerichte, — der durch einen Forst-
frevel begründete Entschädigungsanspruch dagegen entweder bei dem Zivil-
gerichte oder bei dem Forstrügegerichte verfolgt werden.