Forstgesetz. 89
2. die Väter und nach ihrem Tode die Mütter wegen der Frevel
ihrer bei ihnen wohnenden und noch unverheirateten Kinder
(leibliche Kinder, Stief--, Adoptiv- und Pflegekinder);
3. die Vormünder und Kuratoren, sowie überhaupt diejenigen, welchen
Minderjährige in Pflege gegeben sind, wegen der Frevel der bei
ihnen wohnenden Pflegebefohlenen;
4. die Dienstherrschaften wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden
Dienstboten;
5. die Lehrmeister und Gewerbsleute wegen der Frevel ihrer Zöglinge, Ge-
sellen und Gehülfen, solange diese Personen unter ihrer Aufsicht stehen;
6. die Geschäftsgeber wegen der Frevel ihrer Arbeiter und Geschäfts-
träger, wenn der Frevel in oder bei der Ausführung der auf-
getragenen oder anvertrauten Verrichtungen geschah;
7. die Dienstherrschasten wegen der Frevel der aufgestellten Hirten
oder Hüter, insofern der Frevel bei deren Dienstverrichtung geschah.
Wenn die in den vorhergehenden Bestimmungen als zivilverantwortlich
erklärten Personen beweisen, daß sie nicht imstande waren, den Frevel zu
verhindern, so sind sie von jeder Haftung frei.
Von der Haftung für die erkannten Geldstrafen sind die als zivil-
verantwortlich erklärten Personen frei, wenn sie aus Anlaß des betreffenden
Frevels selbst auf grund des § 361 Ziffer 9 des Strafgesetzbuches bestraft werden.
Artikel 70. Hinsichtlich der Forstpolizeiübertretungen hat der Wald-
besitzer — vorbehaltlich des Rückgriffes, wo ein solcher statt hat, — die
Handlungen der im Artikel 69 genannten Personen in der Art zu vertreten,
daß ihn allein die Strafe, sowie der Schadenersatz und die Kosten treffen,
ausgenommen, wenn er beweist, daß die Uebertretung ohne sein Vorwissen geschah,
in welchem Falle die Uebertreter allein nach Maßgabe der einschlägigen
Strafbestimmungen wider den Forstfrevel zu bestrafen sind, und allein für
den Schadenersatz, sowie für die Kosten haften.
Artikel 71. Mit dem Tode des Schuldigen geht die Verbindlichkeit
zur Zahlung der rechtskräftig zuerkannten Geldstrafe, sowie die Verbindlichkeit
zur Zahlung der Entschädigungen und Kosten auf den Nachlaß über.
Artikel 72. Die Strafbarkeit der Forstpolizeiübertretungen und Forst-
frevel erlischt durch Verjährung, wenn vor Ablauf eines Jahres, vom Tage
der Begehung an gerechnet, ein erstrichterliches Endurteil nicht erfolgt.