90 Bayerische Landesgesetze.
Ist ein solches Erkenntnis zwar binnen obiger Frist erlassen, hiergegen
aber ein Rechtsmittel ergriffen worden, so läuft vom Tage der Einlegung des
Rechtsmittels eine neue sechsmonatliche Verjährungsfrist, welche durch jedes
weiter erfolgende Erkenntnis unterbrochen wird, und vom Tage desselben von
neuem zu laufen beginnt.
Wenn bei den im Artikel 75 bezeichneten Forstpolizeiübertretungen in
Schutzwaldungen der Aburteilung das im Artikel 168 bezeichnete Verfahren
vorauszugehen hat, bleibt bis zur Mitteilung der forstpolizeilichen Entscheidung
an das Gericht (Artikel 168 Abs. 2) die Verjährung der forststrafgerichtlichen.
Verfolgung unterbrochen.
Artikel 73. Tie Verjährung der wegen einer Forstpolizeiübertretung
oder wegen eines Frostfrevels erkannten Strafe tritt ein nach Ablauf von
2 Jahren vom Tage des Straferkenntnisses, oder wenn ein Rechtsmittel aus-
geführt wurde, vom Tage des hierüber erlassenen Erkenntnisses.
Artikel 74. Die Verjährung der Strafe wird unterbrochen:
1. bei Haftstrafen durch Verhaftung des Verurteilten zum Zwecke
des Strafvollzuges;
2. bei Geldstrafen durch die vorgesetzte oder verlängerte Zahlungsfrist.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Forstpolizeiübertretungen.
Artikel 75. Wer ohne forstpolizeiliche Genehmigung eine Rodung oder
cine Erweiterung von Alpenängern oder Alpenlichtungen oder in einem Schutz-
walde einen Kahlhicb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Licht-
hauung unternimmt, oder wer den bei Erteilung der forstpolizeilichen Ge-
nehmigung gemäß Artikel 39 festgesetzten Bedingungen, oder wer dem Verbote
der Abschwendung zuwiderhandelt, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche mit
zweihundert Mark bis dreitausend Mark für das Hektar der in Betracht
kommenden Waldfläche zu bemessen ist. Beträgt die Waldfläche weniger als
fünf Ar, so darf auf eine geringere Strafe als zehn Mark nicht erkannt werden.
Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten gleichmäßig gegenüber demjenigen,
welchem die Holzgewinnung an dem betreffenden Waldteil überlassen wurde,
auch wenn er nicht als Waldbesitzer im Sinne des Artikels 48 zu erachten ist.
Erfolgt eine Verurteilung auf grund des vorstehenden Absatzes 2, so
ist der Waldbesitzer als zivilverantwortlich haftbar für die Geldstrafe mit zu