Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

90 Bayerische Landesgesetze. 
Ist ein solches Erkenntnis zwar binnen obiger Frist erlassen, hiergegen 
aber ein Rechtsmittel ergriffen worden, so läuft vom Tage der Einlegung des 
Rechtsmittels eine neue sechsmonatliche Verjährungsfrist, welche durch jedes 
weiter erfolgende Erkenntnis unterbrochen wird, und vom Tage desselben von 
neuem zu laufen beginnt. 
Wenn bei den im Artikel 75 bezeichneten Forstpolizeiübertretungen in 
Schutzwaldungen der Aburteilung das im Artikel 168 bezeichnete Verfahren 
vorauszugehen hat, bleibt bis zur Mitteilung der forstpolizeilichen Entscheidung 
an das Gericht (Artikel 168 Abs. 2) die Verjährung der forststrafgerichtlichen. 
Verfolgung unterbrochen. 
Artikel 73. Tie Verjährung der wegen einer Forstpolizeiübertretung 
oder wegen eines Frostfrevels erkannten Strafe tritt ein nach Ablauf von 
2 Jahren vom Tage des Straferkenntnisses, oder wenn ein Rechtsmittel aus- 
geführt wurde, vom Tage des hierüber erlassenen Erkenntnisses. 
Artikel 74. Die Verjährung der Strafe wird unterbrochen: 
1. bei Haftstrafen durch Verhaftung des Verurteilten zum Zwecke 
des Strafvollzuges; 
2. bei Geldstrafen durch die vorgesetzte oder verlängerte Zahlungsfrist. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Forstpolizeiübertretungen. 
Artikel 75. Wer ohne forstpolizeiliche Genehmigung eine Rodung oder 
cine Erweiterung von Alpenängern oder Alpenlichtungen oder in einem Schutz- 
walde einen Kahlhicb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Licht- 
hauung unternimmt, oder wer den bei Erteilung der forstpolizeilichen Ge- 
nehmigung gemäß Artikel 39 festgesetzten Bedingungen, oder wer dem Verbote 
der Abschwendung zuwiderhandelt, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche mit 
zweihundert Mark bis dreitausend Mark für das Hektar der in Betracht 
kommenden Waldfläche zu bemessen ist. Beträgt die Waldfläche weniger als 
fünf Ar, so darf auf eine geringere Strafe als zehn Mark nicht erkannt werden. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten gleichmäßig gegenüber demjenigen, 
welchem die Holzgewinnung an dem betreffenden Waldteil überlassen wurde, 
auch wenn er nicht als Waldbesitzer im Sinne des Artikels 48 zu erachten ist. 
Erfolgt eine Verurteilung auf grund des vorstehenden Absatzes 2, so 
ist der Waldbesitzer als zivilverantwortlich haftbar für die Geldstrafe mit zu
	        
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