Forstgesetz. 91
verurteilen, sofern er nicht nachweist, daß er außer stande war, die Forst-
polizeiübertretung zu verhindern. Von dem für haftbar erklärten Waldbesitzer
ist jedoch die Geldstrafe nur dann einzuheben, wenn sie nicht von dem auf
grund des Absatzes 2 Verurteilten beigetrieben werden kann. Die Geldstrafe
ist gegen letzteren in Haftstrafe umzuwandeln, wenn sie weder von diesem
noch von dem für haftbar erklärten Waldbesitzer beigetrieben werden kann.
Die Bestimmungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn wegen
der betreffenden Forstpolizeiübertretung auch der Waldbesitzer als Miturheber
oder als Gehülse bestraft wird. In diesem Falle sind der Waldbesitzer und
der auf grund des Abs. 2 zu Verurteilende samtverbindlich in Strafe und
Kosten zu verfällen und ist im Urteile auszusprechen, gegen wen die Um-
wandlung der Geldstrafe in Haftstrafe einzutreten hat, wenn erstere nicht bei-
getrieben werden kann.
Artikel 76. Wer die im Artikel 37 angeordneten Kulturen innerhalb
der von der Forstpolizeibehörde bestimmten Frist auszuführen unterläßt, verfällt
in eine Geldstrafe von neun bis hundertachtzig Mark.
(Artikel 37.) Wer eine Waldung ausgerodet hat, ist verpflichtet, den
gerodeten Boden der im Artikel 34, Ziffer 1 erwähnten Benützung (.zu einer
besseren Benutzung, insbesondere für Feld-, Garten-, Wein= oder Wiesenbau“)
zuzuwenden. Zur Ausführung der hiernach erforderlichen Kulturen hat die
Forstpolizeibehörde sogleich bei Genehmigung der Rodung eine angemessene
Frist zu bestimmen.
Artikel 77. Wer es unterläßt, innerhalb der von der Forstpolizeibehörde
vorgesetzten Frist die kulturfähigen Waldblößen aufzuforsten, oder da, wo nach
erfolgtem Holzschlage die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
nachzuhelfsen, eben so, wer den auf Artikel 46 gestützten Anordnungen der
Forsipolizeibehörde über die Vertilgungs= und Sicherheitsmaßregeln gegen
schädliche Insekten nicht Folge leistet, wird mit einer Geldstrafe von einer
Mark achtzig Pfennig bis neunzig Mark bestraft.
Einer Strase von neunzig Pfennig bis fünfundvierzig Mark unterliegt
derjenige, welcher den Vorschriften der Artikel 43, 44 Abs. 1 und 2, dann
Artikel 45 oder den darauf gestützten Anordnungen der Forstpolizeibehörde
über die Weide, über das Anmachen oder Auslöschen von Feuer oder über
das Holzverkohlen zuwiderhandelt.
Artikel 43. Die Weide in den Waldungen darf nur unter der Aufsicht
eines Hirten oder Hüters ausgeübt werden.