Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

92 Bayerische Landesgesetze. 
Junghölzer, Schläge und Holzanflüge sind mit dem Eintreiben von 
Weidevieh insolange zu verschonen, bis die Beweidung ohne Schaden für den 
Nachwuchs geschehen kann. 
Bei Fehmel (plänterweisem) Waldbetriebe ist von der Forstpolizeibehörde 
die höchste Zahl des einzutreibenden Weideviehes zu bestimmen. 
Die Weide nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang (Nacht- 
weide) ist verboten. 
Artikel 44. Die Alpenweide richtet sich nach den bestehenden Rechts- 
verhältnissen und Alpenordnungen. 
Gleiches gilt hinsichtlich der Weide in jenen Waldungen, wo derartige 
Rechtsverhältnisse und Ordnungen bestehen. 
Hinsichtlich der Erweiterung von Alpen-Aengern und Lichtungen kommen 
die Bestimmungen der Artikel 34 bis 36 zur Anwendung. 
Artikel 45. Das Feuermachen in den Waldungen oder in einer Nähe 
derselben von 300 bayerischen Schuhen (87,6 m) darf nur unter Beobachtung 
der zur Verhütung von Waldbränden nötigen Vorsichtsmaßregeln geschehen. 
Bei besonders trockener Witterung kann das Feuermachen von der Forst- 
polizeibehörde gänzlich verboten werden. 
Wer Feuer anzündet, ist verbunden, dasselbe, ehe er sich entfernt, voll- 
ständig ausgulöschen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch auf das Verkohlen von Holz Anwendung. 
Artikel 46. Zeigen sich Spuren schädlicher Insekten, so sind die Ver- 
tilgungs= und Sicherheitsmaßregeln, welche die Forstpolizeibehörde auf Antrag 
des Forstamts anzuordnen hat, unweigerlich zu befolgen. 
Beschwerden gegen solche Anordnungen bewirken keinen Aufschub. 
Werden dieselben nicht ungesäumt vollzogen, so hat die Forstpolizei- 
behörde zu verfügen, daß die Ausführung auf Kosten des Säumigen durch 
das Forstamt bewirkt werde. 
Artikel 78. In den Fällen der unerlaubten Rodung oder Erweiterung 
von Alpenängern und Alpenlichtungen oder des unerlaubten Kahlhiebes oder 
einer diesem in der Wirkung gleichkommenden Lichthauung in Schutzwaldungen, 
ferner in den Fällen der Abschwendung kann von der Forstpolizeibehörde das 
weitere verbotwidrige Verfahren sofort eingestellt werden. Im Falle der 
Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung der Forstpolizeibehörde kann 
die nach Artikel 75 auszusprechende Strafe bis zu sechstausend Mark für 
das Hektar der ganzen in Betracht kommenden Waldfläche bemessen werden. 
Außerdem kann die Forstpolizeibehörde für die Erhaltung und 
beziehungsweise Wiederherstellung des Waldes auf Kosten des Beteiligten 
Fürsorge treffen.
	        
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