Forstgesetz. 93
B. Forstfrevel.
1. Forstfrebel durch Entwendung.
Artikel 79. Die Entwendung von gefälltem, aber noch nicht zum Verkaufe oder
Verbrauche zugerichtetem Holze, oder von stehendem grünen Holze wird neben
dem Ersatze des Wertes und eines Dritteiles desselben für Schaden mit einer
der Summe beider Beträge gleichkommenden Geldstrafe belegt.
Für Reifstangen, Hopfenstangen, Bohnenstangen, Erbsenreiser, Bindwieden,
Besenreiser, Floßwieden, Flechtgerten oder Korbwieden soll, wenn die Ent-
wendung an stehendem grünen Holze stattfand, außer der im Abs. 1 bestimmten
Geldstrafe der Ersatz des Wertes und dessen voller Betrag für Schaden zu-
erkannt werden.
Waren Samenbäume, Hegenreiser, grüne Laubholzstöcke in Nieder-
waldungen oder stehende grüne Eichen, Eschen, Ahorne, Ulmen oder Lärchen
unter vierzig Jahren Gegenstand der Entwendung, so besteht die Geldstrafe in
dem doppelten Werte, und nebstdem ist auf Ersatz des Wertes und auf einen
demselben gleichkommenden Betrag für Schaden zu erkennen.
Artikel 80. Die Entwendung von solchem liegenden Holze, welches der
Wind oder ein sonstiges Naturereignis zur Erde niedergeworfen hat, und
welches noch nicht verarbeitet ist, ebenso die Entwendung von böllig
abgestorbenen noch stehenden Stämmen oder Aesten wird neben dem Ersatze
des Wertes mit einer demselben gleichkommenden Geldstrafe belegt.
Artikel 81. Die Entwendung an aufgearbeitetem, zum Verkaufe oder
Verbrauche bereits zugerichtetem Holze, auch wenn es sich noch im Walde
befindet, — ebenso die Entwendung des an die Floßbäche oder Abladeplätze
verbrachten Holzes, oder des Holzes, welches eben getriftet wird, ist nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Diebstahl zu bestrafen.
Artikel 82. Ist die Entwendung an Holzpflänzlingen von was immer
für einer Art in natürlichen Besamungen unter zehn Jahren begangen worden,
so ist der Wert, wenn derselbe nicht mehr beträgt, mit einundeinhalb Pfennig
für jede Pflanze zu ersetzen, und eben so viel als Schadenersatz zuzuerkennen.
Diese Ansätze werden verdoppelt, wenn die Entwendung in künstlichen
Ansaaten oder Pflanzungen unter zehn Jahren geschehen ist.
In dem einen, wie in dem anderen Falle soll die Geldstrafe dem
doppelten Betrage des Wertes gleich sein.