Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

94 Bayerische Landesgesetze. 
Artikel 83. Wer zur Gewinnung von Lohrinde stehende Stämme schält, 
und sich die Rinde zueignet, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem 
Werte des geschälten Holzes und der Rinde gleich ist. Derselbe Betrag wird 
als Ersatz des Schadens und nebstbei der Wert der Rinde zuerkannt. 
Wer liegende Stämme schält, und sich die Rinde zueignet, unterliegt 
außer dem Ersatze des Wertes der Lohrinde einer diesem Betrage gleichen Geldstrafe. 
Wer bereits geschälte Lohrinde entwendet, wird nach Artikel 81 behandelt. 
Artikel 84. Wer unbefugter Weise oder in den hierzu nicht angewiesenen 
Waldorten dürres oder angefaultes zur Erde liegendes Holz oder Stockholz 
holt, wird, neben dem Ersatze des Wertes, mit einer demselben gleichen Geld- 
strafe belegt. 
Ist das Stockholz aus jungen oder frischbesamten Schlägen geholt 
worden, so wird neben der bezeichneten Strafe und neben dem Ersatze des 
Wertes ein Schadenersatz von einem Dritteile des Wertes zuerkannt. 
Artikel 85. Wer unbefugter Weise oder in den hierzu nicht angewiesenen 
Waldorten grünes oder trockenes Laub, Nadeln oder Moos holt, wird neben 
dem Ersatze des Wertes und eines Dritteils desselben für Schaden, mit einer 
dem Werte gleichen Geldstrafe belegt. 
Besteht der Gegenstand dieser unerlaubten Zueignung in Gras oder 
anderem Streuwerke, als: Heide, Sumpfmoos, Heidelbeerstauden, Besenpfriemen, 
Farrenkräutern und dergleichen, so tritt dieselbe Strafe nebst Wertersatz ein, 
— der Schadenersatz von einem Dritteile weiter aber nur dann, wenn der Frevel 
in jungen, in Schonung befindlichen oder in verhängten haubaren Waldungen 
geschah. 
Wurden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frevel unter Anwendung 
von Hau= oder Schneidewerkzeugen, eisernen Rechen oder Steigeisen verübt, so 
soll außer der Strafe und dem Wertersatze auch der Schadenersatz in dem 
vollen Betrage des Wertes zuerkannt werden. 
Artikel 86. Die Entwendung von Eicheln, Büscheln oder anderen 
Waldsamen wird neben dem Ersatze des Wertes mit einer dem Werte gleich- 
kommenden Geldstrafe belegt. 
Wenn der Same albgeschlagen, abgerissen oder zusammengekehrt wurde, 
oder die Entwendung in eingehegten Orten geschah, so soll überdies auf 
Schadenersatz in dem einfachen bis zu dem doppelten Betrage des Wertes 
erkannt werden. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.