94 Bayerische Landesgesetze.
Artikel 83. Wer zur Gewinnung von Lohrinde stehende Stämme schält,
und sich die Rinde zueignet, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem
Werte des geschälten Holzes und der Rinde gleich ist. Derselbe Betrag wird
als Ersatz des Schadens und nebstbei der Wert der Rinde zuerkannt.
Wer liegende Stämme schält, und sich die Rinde zueignet, unterliegt
außer dem Ersatze des Wertes der Lohrinde einer diesem Betrage gleichen Geldstrafe.
Wer bereits geschälte Lohrinde entwendet, wird nach Artikel 81 behandelt.
Artikel 84. Wer unbefugter Weise oder in den hierzu nicht angewiesenen
Waldorten dürres oder angefaultes zur Erde liegendes Holz oder Stockholz
holt, wird, neben dem Ersatze des Wertes, mit einer demselben gleichen Geld-
strafe belegt.
Ist das Stockholz aus jungen oder frischbesamten Schlägen geholt
worden, so wird neben der bezeichneten Strafe und neben dem Ersatze des
Wertes ein Schadenersatz von einem Dritteile des Wertes zuerkannt.
Artikel 85. Wer unbefugter Weise oder in den hierzu nicht angewiesenen
Waldorten grünes oder trockenes Laub, Nadeln oder Moos holt, wird neben
dem Ersatze des Wertes und eines Dritteils desselben für Schaden, mit einer
dem Werte gleichen Geldstrafe belegt.
Besteht der Gegenstand dieser unerlaubten Zueignung in Gras oder
anderem Streuwerke, als: Heide, Sumpfmoos, Heidelbeerstauden, Besenpfriemen,
Farrenkräutern und dergleichen, so tritt dieselbe Strafe nebst Wertersatz ein,
— der Schadenersatz von einem Dritteile weiter aber nur dann, wenn der Frevel
in jungen, in Schonung befindlichen oder in verhängten haubaren Waldungen
geschah.
Wurden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frevel unter Anwendung
von Hau= oder Schneidewerkzeugen, eisernen Rechen oder Steigeisen verübt, so
soll außer der Strafe und dem Wertersatze auch der Schadenersatz in dem
vollen Betrage des Wertes zuerkannt werden.
Artikel 86. Die Entwendung von Eicheln, Büscheln oder anderen
Waldsamen wird neben dem Ersatze des Wertes mit einer dem Werte gleich-
kommenden Geldstrafe belegt.
Wenn der Same albgeschlagen, abgerissen oder zusammengekehrt wurde,
oder die Entwendung in eingehegten Orten geschah, so soll überdies auf
Schadenersatz in dem einfachen bis zu dem doppelten Betrage des Wertes
erkannt werden. ·