98 Bayerische Landesgesetze.
Artikel 94. Einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis fünfundvierzig
Mark unterliegen, neben dem etwa eintretenden Schadenersatze oder der auf
Kosten des Täters zu bewirkenden Wiederherstellung des frühern Zustandes:
1. diejenigen, welche aus Trift= oder Floßbächen während des Triftens
oder Flößens, ohne dazu berechtigt zu sein, ihr Eigentum bewässern,
ebenso diejenigen, welche aus solchen Bächen mittels unbefugt
angelegter Gräben wässern, oder welche die Ufer oder Dämme
dieser Bäche auf irgend eine Weise beschädigen;
2. diejenigen, welche sich irgend eine Zuwiderhandlung gegen Bach-,
Trift= oder Floßordnungen zu schulden kommen lassen;
3. diejenigen, welche in den Waldungen oder an Trift= oder Floß-
bächen bestehende Brücken, Stege, Leit-, Zieh= oder Schlittwege,
Holz= oder Wasser-Riesen, Wasserstuben oder Klausen, Schleusen,
Holzrechen oder andere Holzbring= oder Triftanstalten beschädigen;
4. die Besitzer von Säg= oder Schneidmühlen, welche Sägblöcke ohne
das Zeichen des Waldhammers oder ein anderes Zeichen des
Waldbesitzers annehmen; »
5. diejenigen, welche unbefugt Erde, Erz, Ton, Mergel, Gips, Lehm,
Kies, Steine, Rasen oder andere Bodenbestandteile hinwegnehmen
oder darnach graben, oder Steine oder Schutt in die Waldungen
führen, oder Torf stechen.
Artikel 95. Gleichfalls einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis fünf-
undvierzig Mark unterliegen Beschädigungen an grünem stehenden Holze durch
An= oder Abhauen, Sägen, Schneiden oder Reißen, Abschälen, Ringeln, An-
spänen, Anbohren, Abästen, Entgipfeln, Kienholzaushauen, Oeffnen neuer oder
Aufreißen und Erweitern alter Harzrisse, An= oder Abhauen von Wurzeln
oder auf irgend eine andere Weise.
Der Ersatz des Schadens soll nach dem Werte der beschädigten Stangen
oder Stämme ausgesprochen werden, und zwar von dem vollen Betrage dieses
Wertes bis zu dem zwanzigsten Teile herab, je nachdem die Stangen oder
Stämme mehr oder weniger in ihrem Wachstume gestört oder ganz zu grunde
gerichtet wurden.
Ist mit der Beschädigung eine Entwendung verbunden, so ist außerdem
auf die durch die letztere verwirkte Strafe und auf den Ersatz des Wertes
des entwendeten Gegenstandes zu erkennen.