Forstgesetz. 101
(Artikel 99), im Laufe eines Jahres bereits dreimal verurteilt
worden ist, in demselben Jahre entweder in der einen oder anderen
Beziehung neuerdings straffällig wird.
Artikel 102. Frevler, welche sich im ausgezeichneten Rückfalle befinden,
sind neben Wert= und Schadenersatz zu einer Haftstrafe von vierzehn bis
dreißig Tagen zu verurteilen.
Artikel 103. Verübt ein auf den Grund der beiden ersten Ziffern
des Artikel 101 zu Haftstrafe verurteilter Frevler binnen Jahresfrist vom Tage
dieser Verurteilung an neuerdings eine oder mehrere der in den Artikeln 79,
83, 85 und 87 bezeichneten Entwendungen, oder wird ein auf den Grund
der Ziffer 3 des Artikels 101 zu Haft verurteilter Frevler binnen Jahresfrist
vom Tage dieser Verurteilung an neuerdings in der einen oder andern
der daselbst angegebenen Beziehungen straffällig, so trifft ihn ohne Rücksicht
auf die Größe des Wertes und Schadens neuerdings die im Artikel 102
bestimmte Strafe.
Artikel 104. Wer nach den Bestimmungen der Artikel 101 bis 103
bereits dreimal zu Haftstrafe verurteilt worden ist, und binnen Jahresfrist
vom Tage der letzten dieser Verurteilungen an neuerdings einen oder mehrere
der in den Artikeln 79, 83, 85 und 87 vorgesehenen Frevel verübt, beziehungs-
weise in einer der in Artikel 101 Ziffer 3 angegebenen Beziehungen straffällig
wird, ist Gewohnheitsfrevler.
Artikel 105. Der Gewohnheitsfrevel ist Vergehen, und mit Gefängnis
von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
4. Besondere Bestimmungen.
Artikel 1066. Wenn in einem Bezirke die Verübung von Forstfreveln
durch Entwendung in außergewöhnlicher Weise überhand nimmt, so kann durch
königliche Verordnung für einen bestimmten Zeitraum verfügt werden, daß
sowohl innerhalb derjenigen Bezirke, in welchen die Forstfrevel vorfallen, als
auch innerhalb derjenigen, in welchen die gefrevelten Gegenstände verkauft zu
werden pflegen, jeder Verkäufer von Walderzeugnissen mit einem von dem
Gemeindevorstande seines Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten, auf fünf
Tage giltigen und bei dem Verkaufe an die Ortspolizeibehörde abzuliefernden
Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb der nach Art und Größe, Zahl oder
Maß bestimmten Verkaufsgegenstände versehen sein müsse.