Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

118 Der preußische Staat; Beamte. § 74. 
Unterstützungen an besoldete Beamte werden nur bei besonderem 
Bedürfnis, Remunerationen nur nach Tüchtigkeit und Leistungen be- 
willigt. An besoldete höhere oder mittlere Beamte dürfen Unterstützungen 
nur bei außerordentlichem Bedürfnis und Remunerationen nur für außer- 
gewöhnliche Dienstleistungen gewährt werden.) 
§ 74. 
f) Den unmittelbaren Staatsbeamten und den Lehrern an höheren 
Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universitäten wird beim Ausschei- 
den aus dem Dienste ein Ruhegehalt (Pension) gewährt.") Dabei wird — 
soweit es sich nicht um Staatsminister oder um Beamte über 65 Jahre han- 
delt — die eingetretene Dienstunfähigkeit und — soweit diese nicht bei Aus- 
übung oder aus Veranlassung des Dienstes eingetreten ist — eine mindestens 
10jährige Dienstzeit vorausgesetzt. 3) Der Betrag wird nach dem zuletzt 
bezogenen Diensteinkommen und der seit Beginn des 18 ten Lebensjahres 
oder der früheren Kriegsdienstzeit zurückgelegten Dienstzeit in der Weise 
bemessen, daß er mit vollendetem 10ten Dienstjahre 2/0 des Gehalts 
ausmacht und mit jedem weiter zurückgelegten, bis zum vollendeten 30sten 
Dienstjahre um ½% von da ab um 1/120 bis auf 4/0 steigt.5) Die Ent- 
Gendarmen u. Staatseisenbahnbeamte 
wie Anm. 1, Volksschullehrer in West- 
preußen u. Posen § 305 Anm. 8 d. W. 
— Vergütung des am bisherigen Aufent- 
haltsorte weiter zu zahlenden Mietzinses 
G.77 54 Abs. 2 u. der Vermietungskosten 
Vf. 7. Juli 10 (M. 232), 14. Juli 
11 (MôV. 207) und 12. Sept. 12 
(MB. 277). Beamte, Militärpersonen, 
Geistliche und öffentliche Lehrer können 
bei Versetzungen das Mietverhältnis 
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist 
(Schluß des Kalendervierteljahres späte- 
stens am dritten Werktage des Viertel- 
jahres) kündigen BGB. 8 570, 565 u. 596 
Abs. 3. — Bearb. Anm 1. 
:) Verrechnung G. 11. Mai 98 (GS. 
77) §23—26. 
4) Pensions G. 27. März 72 (GS. 
268), erg. durch G. 31. März 82 (GS. 
133), 30. April 84 (GS. 126) 27. Mai 
07 (GS. 95) u. (mittelbare Beamte) G. 
1. März 91 (GS. 19). AusfVsf. 13. Juni u. 
20. Aug.O07 ((MB. 202 u. 253) mit Zusammen- 
stellung des veränderten Gesetzestextes; 
erg. (AV 1 u. La) 4. Sept. 07 (MB 253) 
u. (Gerichtsbehörden) 24. Junio7 (JM. 
409). Das G findet auf Lehrer u. Beamte an 
höheren Schulen (§ 306 Abs. 3) An- 
wendung, und zwar — sovweit diese nicht 
vom Staate zu unterhalten sind — nach 
Maßgabe des G. 25. April 96 (GS. 87), 
nebst AusfBest. 1. Juni 96 (ZBll 452), 
  
wonach insbesondere die gesamte, im 
öffentlichen Schuldienste in Preußen zuge- 
brachte Zeit anzurechnen und die Pension 
von den zur Unterhaltung der Schulen Ver- 
pflichteten gem. V. 28. Mai 46 (GS. 214) 
§ 4—9, 16—18 u. AE. 23. März 48 
(GS. 113) aufzubringen ist. Volksschul- 
lehrer § 305 Abs. 3. — Verfahren Uf. 
24. Sept. 74 (MB. 249) u. in betr. der 
indir. Steuerverw. 6. Jan. 75 (MB. 66), 
der Baubeamten 26. Sept. 82 (MB. 256), 
erg. (Abs. 67 29. Avril 99 (MB. 80). 
Justizbeamte § 188 Anm. 1 d. W. — Das 
Bezugsrecht darf nicht abgetreten oder ver- 
pfändet werden PG. § 26. — Rechts- 
verhältnis wie §71 Anm. 2. — Eine 
ausgedehnte Geschäftstätigkeit für Lebens-, 
Kapital-, Leibrenten= und Begräbnisgeld- 
versicherung hat der preußische Beam- 
ten verein in Hannover entfaltet. 
5) PG. 8 1 (G. 1882) § 2—7 u. 20 
(5 4 erg. G. 07 Art. I). Zwangsweise 
(unfreiwillige) Pensionierung dienstun- 
fähiger Beamten § 672 d. W. 
6) PG. 88—19 (§88, 16, 17, 19 u. 19a in 
der Fassung des G. 1882, des G. 12. Mai 
90 GS. 43 der G. 1896 u. 1907 Art II—VI: 
von § 10 (Diensteinkommen) ist Nr. 5 auf- 
gehoben G. 31. März 05 (GS. 177) u. Nr. 1 
ergänzt (Berücksichtigung des Wohnungs- 
geldzuschusses) G. 12. Mai 73(6. 209) 86 
u. G. 26 Mai 09 GS.91 Art. 13). Dienstzeit 
der Beamten des Kunstgewerbemuseums