118 Der preußische Staat; Beamte. § 74.
Unterstützungen an besoldete Beamte werden nur bei besonderem
Bedürfnis, Remunerationen nur nach Tüchtigkeit und Leistungen be-
willigt. An besoldete höhere oder mittlere Beamte dürfen Unterstützungen
nur bei außerordentlichem Bedürfnis und Remunerationen nur für außer-
gewöhnliche Dienstleistungen gewährt werden.)
§ 74.
f) Den unmittelbaren Staatsbeamten und den Lehrern an höheren
Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universitäten wird beim Ausschei-
den aus dem Dienste ein Ruhegehalt (Pension) gewährt.") Dabei wird —
soweit es sich nicht um Staatsminister oder um Beamte über 65 Jahre han-
delt — die eingetretene Dienstunfähigkeit und — soweit diese nicht bei Aus-
übung oder aus Veranlassung des Dienstes eingetreten ist — eine mindestens
10jährige Dienstzeit vorausgesetzt. 3) Der Betrag wird nach dem zuletzt
bezogenen Diensteinkommen und der seit Beginn des 18 ten Lebensjahres
oder der früheren Kriegsdienstzeit zurückgelegten Dienstzeit in der Weise
bemessen, daß er mit vollendetem 10ten Dienstjahre 2/0 des Gehalts
ausmacht und mit jedem weiter zurückgelegten, bis zum vollendeten 30sten
Dienstjahre um ½% von da ab um 1/120 bis auf 4/0 steigt.5) Die Ent-
Gendarmen u. Staatseisenbahnbeamte
wie Anm. 1, Volksschullehrer in West-
preußen u. Posen § 305 Anm. 8 d. W.
— Vergütung des am bisherigen Aufent-
haltsorte weiter zu zahlenden Mietzinses
G.77 54 Abs. 2 u. der Vermietungskosten
Vf. 7. Juli 10 (M. 232), 14. Juli
11 (MôV. 207) und 12. Sept. 12
(MB. 277). Beamte, Militärpersonen,
Geistliche und öffentliche Lehrer können
bei Versetzungen das Mietverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Schluß des Kalendervierteljahres späte-
stens am dritten Werktage des Viertel-
jahres) kündigen BGB. 8 570, 565 u. 596
Abs. 3. — Bearb. Anm 1.
:) Verrechnung G. 11. Mai 98 (GS.
77) §23—26.
4) Pensions G. 27. März 72 (GS.
268), erg. durch G. 31. März 82 (GS.
133), 30. April 84 (GS. 126) 27. Mai
07 (GS. 95) u. (mittelbare Beamte) G.
1. März 91 (GS. 19). AusfVsf. 13. Juni u.
20. Aug.O07 ((MB. 202 u. 253) mit Zusammen-
stellung des veränderten Gesetzestextes;
erg. (AV 1 u. La) 4. Sept. 07 (MB 253)
u. (Gerichtsbehörden) 24. Junio7 (JM.
409). Das G findet auf Lehrer u. Beamte an
höheren Schulen (§ 306 Abs. 3) An-
wendung, und zwar — sovweit diese nicht
vom Staate zu unterhalten sind — nach
Maßgabe des G. 25. April 96 (GS. 87),
nebst AusfBest. 1. Juni 96 (ZBll 452),
wonach insbesondere die gesamte, im
öffentlichen Schuldienste in Preußen zuge-
brachte Zeit anzurechnen und die Pension
von den zur Unterhaltung der Schulen Ver-
pflichteten gem. V. 28. Mai 46 (GS. 214)
§ 4—9, 16—18 u. AE. 23. März 48
(GS. 113) aufzubringen ist. Volksschul-
lehrer § 305 Abs. 3. — Verfahren Uf.
24. Sept. 74 (MB. 249) u. in betr. der
indir. Steuerverw. 6. Jan. 75 (MB. 66),
der Baubeamten 26. Sept. 82 (MB. 256),
erg. (Abs. 67 29. Avril 99 (MB. 80).
Justizbeamte § 188 Anm. 1 d. W. — Das
Bezugsrecht darf nicht abgetreten oder ver-
pfändet werden PG. § 26. — Rechts-
verhältnis wie §71 Anm. 2. — Eine
ausgedehnte Geschäftstätigkeit für Lebens-,
Kapital-, Leibrenten= und Begräbnisgeld-
versicherung hat der preußische Beam-
ten verein in Hannover entfaltet.
5) PG. 8 1 (G. 1882) § 2—7 u. 20
(5 4 erg. G. 07 Art. I). Zwangsweise
(unfreiwillige) Pensionierung dienstun-
fähiger Beamten § 672 d. W.
6) PG. 88—19 (§88, 16, 17, 19 u. 19a in
der Fassung des G. 1882, des G. 12. Mai
90 GS. 43 der G. 1896 u. 1907 Art II—VI:
von § 10 (Diensteinkommen) ist Nr. 5 auf-
gehoben G. 31. März 05 (GS. 177) u. Nr. 1
ergänzt (Berücksichtigung des Wohnungs-
geldzuschusses) G. 12. Mai 73(6. 209) 86
u. G. 26 Mai 09 GS.91 Art. 13). Dienstzeit
der Beamten des Kunstgewerbemuseums