Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Beamte. 8§ 75. 119 
scheidung hat der vorgesetzte und der Finanzminister; diese können sie aber 
auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit die Anstellung von diesen 
oder von den ihnen unterstellten Behörden ausgeht, und haben von dieser 
Befugnis zu gunsten verschiedener Provinzialbehörden Gebrauch gemacht. 
Bei Beamten, die vom König ernannt sind, ist Königliche Genehmigung 
erforderlich.)) Die Pension wird vierteljährlich im voraus gezahlt. s) Ihr 
Bezug ruht bei Verlust der Reichsangehörigkeit oder bei Eintritt in ein 
Reichs= oder Staatsamt, soweit Gehalt und Pension zusammen das frühere 
Gehalt übersteigen.?) 
Dazu tritt die Unfallfürsorge, die den in unfallversicherungs- 
pflichtigen Betrieben (§ 319 Abs. 3) beschäftigten Staatsbeamten oder deren 
Hinterbliebenen bei Betriebsunfällen ähnlich wie den Reichsbeamten (8 24 
Nr. 7) gewährt wird.10) 
§ 75. 
g) Die Fürsorge für die Hinterbliebenen umfaßt die Sterbe- 
und Gnadenbezüge und das Witwen-= und Waisengeld.# 
Um den Hinterbliebenen der Beamten und Pensionäre den Übergang 
in die neue, meist beschränktere Stellung zu erleichtern, wird das Gehalt 
außer für den Sterbemonat noch für ein Gnadenvierteljahr fort- 
gewährt. Die Gewährung umfaßt auch die Dienstwohnung mit Ausnahme 
der Arbeits= oder Sitzungsstube. Die Gnadenbewilligung kommt der Witwe, 
den ehelichen und legitimierten Nachkommen zu, kann aber auch den von 
dem Verstorbenen ernährten Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge- 
schwistern, Geschwisterkindern und Pflegekindern, sowie den Hinterbliebenen 
dauernd beschäftigter nicht etatsmäßiger Beamten, gewährt werden.2) Sie 
G. 19. Juli 86 (GS. 205).— Die Dienst- 
zeit wird — soweit sie nicht volle Jahre 
umfaßt — nach Tagen berechnet Uf.•0 
26. Nov. 00 (MV. 01 S. 2), Vf 10. April 
83 (M. 54), erg. 7. Jan. 05 (MB. 22).— 
Im Disziplinar= od. strafgerichtlichen Wege 
entlassenen u. wieder angestellten Beamten 
wird die vor der Entlassung zurückgelegte 
Dienstzeit angerechnet Vf. 22. April, 
7. Juli u. 24. Sept. 01 (M. 153, 189 
u. 220). 
7) PG. 8 21—23 (in der Fassung des 
G. 1884). Ubertragung auf die Provinzial- 
behörden der allgemeinen Verw. Vf. 29. Juli 
u. 20. Okt. 84 (MB. 194 u. 231), 
erstere (Nr. 12) geändert Vf. 22. April u. 
24. Mai 01 (MVBV. 153 u. 160) u. (Geltung 
im Geschäftsbereiche des Kultusministers) 
11. Okt. 84 (8BU V. 85 S. 136), der 
Forstverwaltung 12. Nov. 81 (MB. 266), 
auf die Oberzolldirektoren (ZB. der 
Abgaben 1884 Nr. 22), im Bereich der 
Justizbeamten Vf. 17. März 85 (JMM. 
10., der Beamten der landwirtschaftlichen 
  
Verwaltung Vf. 16. Jan. 85 (MB. 30), 
auf die Eisenbahndirektionen Bek. 10. Okt. 
84 (Eisenb. VB. Nr. 28). 
5) PG. 8§ 25 in Fassung des G. 7 
Art. VII. Quittungsformulare Vf. Ob- 
Rechn Kam. 18. Dez. 08 (MB 09 S. 28). 
") PG. § 27—29, in Fassung des G. 
07 Art. VIII u. IX; Ausf. Vf. 22. Jan. 09 
(MB. 63). — Zahlung der Zivilpensionen 
u. Wartegelder (§ 672 d. W.) an auswärts 
wohnende Empfänger bis zu 800 M. 
monatlich durch Postanweisung Vf. 14. 
April 99 (MB. 54). Militärpensionen 
§ 101 Anm. 23 u. 30 d. W. 
10) G. 2. Juni 02 (GS. 153); Ausf. im 
Bereich der Bauverw. Vf. 16. Sept. 87 
(MV. 207), der Verw. des Innern und 
der Landwirtschaft 24. März05(MB.537) u 4 
6. Juli 07 (M. 254.) 
1) Rechtsverhältnis wie § 71 Anm. 2. 
2) G. 7. März 08 (GS. 35) § 2—6, 
Ausf. Best. 11. April 08 (M. 131) 
u. (Verrechnung) 11. Mai 98 (GS. 7