Der preußische Staat; Kommunalverbände. 8 77. 127
Aufsichtsbehörde.!) — Als öffentliche Körperschaften unterliegen die Ge—
meinden der staatlichen Aufsicht.s)
Der Zusammenschluß zu Zweckverbänden zur Erfüllung einzelner
kommunaler Aufgaben, der vordem auf Landgemeinden und Gutsbezirke
in den östlichen Provinzen, in Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau be-
schrankt war, ist jetzt auf alle Landesteile, auf Stadtgemeinden und daneben
auch auf Amter, Bürgermeistereien und Landkreise ausgedehnt worden.:4)
lber die Bildung beschließt bei Einverständnis der Beteiligten der Kreis-
ausschuß und, wenn Städte oder Landkreise in Betracht kommen, der Be-
zirksausschuß. Fehlt das Einverständnis, so kann die Bildung in einem
besonderen Verfahren zwangsweise herbeigeführt werden, wenn sie im öffent-
lichen Interesse notwendig ist und nur kommunale Aufgaben in Frage stehen,
die allen Beteiligten gesetzlich obliegen. Der Verband hat die Rechte der
öffentlichen Körperschaft, sofern diese allen Verbandsgliedern zustehen; an-
derenfalls bedarf es der Verleihung mit Königlicher Genehmigung.15) Die
Rechtsverhältnisse des Verbandes werden durch eine Satzung bestimmt;
seine Vertretung erfolgt durch den Verbandsvorsteher und den Verbands-
ausschuß, in dem jedes Verbandsglied durch mindestens einen Abgcord-
neten vertreten sein muß. Der Verband kann Gebühren und Beiträge
(§ 80 Abs. 2) erheben und seinen weiteren Bedarf durch Umlagen auf
die Verbandsmitglieder aufbringen.160) — Abweichend ist der Zweck-
verband für Groß-Berlin gestaltet, dessen Abgrenzung (Berlin mit
den benachbarten Stadt= und den Landkreisen Teltow und Niederbarnim)
12) Landgem. § 81 Anm. 5, Städte § 82
Anm. 3, insbes. Neuvorpommern § 825.
Gemeindestatuten auf den Gebieten der
Abgaben 8 80 Abs. 3 u. 4, des Feuerlösch-
wesens § 253 Abs. 3, der Verhinderung
der Verunstaltung 8280 Abs.3, der Straßen=
herstellung § 280 Abs.4, der Fortbildungs-
schulpflicht § 314 Abs. 5, der Gewerbe= u.
der Kaufmannsgerichte § 364 Abs. 3 u.
372 Abs. 3, der Wegereinigung § 384
Abs. 6. — Strafen können nicht durch
Gemeindestatut, sondern nur durch Polizei-
verordnung eingeführt werden OV. (III
286). Die öffentliche Bekanntmachung ist
nicht rforderlich OV.(XVII210,XXXVIII
99), was jedoch bestritten wird. Auch der
Zwang der Benutzung ortsstatutarisch ein-
gerichteter Gemeindeanstalten durch Polizei-
verordnung ist zulässig 1lI. Konv.G. 27. Juni
12 (MB. 237).
13) Die Aufsicht soll die Gemeinde an
der Uberschreitung der ihr gezogenen recht-
lichen Schranken hindern, innerhalb dieser
aber zu einer ihrem Zwecke entsprechenden
Wirksamkeit anhalten. Die Aufsichtsbe-
hörde hat dieserhalb das Recht, in dic Ver-
waltung fortdauernd Einsicht zu nehmen,
einzelne wichtigere Beschlüsse (Grenzände-
rungen, Wahl der ersten Beamten, In-
anspruchnahme des Vermögens § 79,
§ 81 Anm. 10, § 82 Anm. 11, Be-
steuerung § 80 Abs. 9) zu bestätigen, un-
gesetzliche oder unbefugte Beschlüsse zu
beanstanden, äußerstenfalls die Auflösung
der Vertretungen herbeizuführen (8 82
Anm. 20, § 83 Anm. 17), andererseits
aber die gehörige Erfüllung der Pflichten
durch Disziplinar= oder Ordnungsstrafen
(§ 66 Anm. 12) und durch Zwangsvorver-
anschlagung (§79 Anm. 8) zu erzwingen.
14) G. 19. Juli 11 (GS. 115), bearb.
v. Friedrichs (Berl. 11) u. Szeynsny
(desgl.). Gem. 88 bilden die Zweckverbände
die Gesamtarmenverbände (§ 284 Abf. 1
d. W.) u. die Wegeverbände i. S. der Wege
ordnungen (§ 382 Anm. 3); sie können
auch zu Gesamtschulverbänden erklärt
werden §303 Anm. 25. Die Best. üb. Feuer-
spritzenverbände (§ 253 Anm. 10) u. Stier-
haltungsverbände (§ 356 Anm. 1 u. 12)
werden dagegen durch das ZG. nicht be-
rührt § 25 Abk. 3.
150) Das. 8 1—7.
16) Das. 8 9—24.