Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Kommunalverbände. 8 77. 127 
Aufsichtsbehörde.!) — Als öffentliche Körperschaften unterliegen die Ge— 
meinden der staatlichen Aufsicht.s) 
Der Zusammenschluß zu Zweckverbänden zur Erfüllung einzelner 
kommunaler Aufgaben, der vordem auf Landgemeinden und Gutsbezirke 
in den östlichen Provinzen, in Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau be- 
schrankt war, ist jetzt auf alle Landesteile, auf Stadtgemeinden und daneben 
auch auf Amter, Bürgermeistereien und Landkreise ausgedehnt worden.:4) 
lber die Bildung beschließt bei Einverständnis der Beteiligten der Kreis- 
ausschuß und, wenn Städte oder Landkreise in Betracht kommen, der Be- 
zirksausschuß. Fehlt das Einverständnis, so kann die Bildung in einem 
besonderen Verfahren zwangsweise herbeigeführt werden, wenn sie im öffent- 
lichen Interesse notwendig ist und nur kommunale Aufgaben in Frage stehen, 
die allen Beteiligten gesetzlich obliegen. Der Verband hat die Rechte der 
öffentlichen Körperschaft, sofern diese allen Verbandsgliedern zustehen; an- 
derenfalls bedarf es der Verleihung mit Königlicher Genehmigung.15) Die 
Rechtsverhältnisse des Verbandes werden durch eine Satzung bestimmt; 
seine Vertretung erfolgt durch den Verbandsvorsteher und den Verbands- 
ausschuß, in dem jedes Verbandsglied durch mindestens einen Abgcord- 
neten vertreten sein muß. Der Verband kann Gebühren und Beiträge 
(§ 80 Abs. 2) erheben und seinen weiteren Bedarf durch Umlagen auf 
die Verbandsmitglieder aufbringen.160) — Abweichend ist der Zweck- 
verband für Groß-Berlin gestaltet, dessen Abgrenzung (Berlin mit 
den benachbarten Stadt= und den Landkreisen Teltow und Niederbarnim) 
12) Landgem. § 81 Anm. 5, Städte § 82 
Anm. 3, insbes. Neuvorpommern § 825. 
Gemeindestatuten auf den Gebieten der 
Abgaben 8 80 Abs. 3 u. 4, des Feuerlösch- 
wesens § 253 Abs. 3, der Verhinderung 
der Verunstaltung 8280 Abs.3, der Straßen= 
herstellung § 280 Abs.4, der Fortbildungs- 
schulpflicht § 314 Abs. 5, der Gewerbe= u. 
der Kaufmannsgerichte § 364 Abs. 3 u. 
372 Abs. 3, der Wegereinigung § 384 
Abs. 6. — Strafen können nicht durch 
Gemeindestatut, sondern nur durch Polizei- 
verordnung eingeführt werden OV. (III 
286). Die öffentliche Bekanntmachung ist 
nicht rforderlich OV.(XVII210,XXXVIII 
99), was jedoch bestritten wird. Auch der 
Zwang der Benutzung ortsstatutarisch ein- 
gerichteter Gemeindeanstalten durch Polizei- 
verordnung ist zulässig 1lI. Konv.G. 27. Juni 
12 (MB. 237). 
13) Die Aufsicht soll die Gemeinde an 
der Uberschreitung der ihr gezogenen recht- 
lichen Schranken hindern, innerhalb dieser 
aber zu einer ihrem Zwecke entsprechenden 
Wirksamkeit anhalten. Die Aufsichtsbe- 
hörde hat dieserhalb das Recht, in dic Ver- 
waltung fortdauernd Einsicht zu nehmen, 
  
einzelne wichtigere Beschlüsse (Grenzände- 
rungen, Wahl der ersten Beamten, In- 
anspruchnahme des Vermögens § 79, 
§ 81 Anm. 10, § 82 Anm. 11, Be- 
steuerung § 80 Abs. 9) zu bestätigen, un- 
gesetzliche oder unbefugte Beschlüsse zu 
beanstanden, äußerstenfalls die Auflösung 
der Vertretungen herbeizuführen (8 82 
Anm. 20, § 83 Anm. 17), andererseits 
aber die gehörige Erfüllung der Pflichten 
durch Disziplinar= oder Ordnungsstrafen 
(§ 66 Anm. 12) und durch Zwangsvorver- 
anschlagung (§79 Anm. 8) zu erzwingen. 
14) G. 19. Juli 11 (GS. 115), bearb. 
v. Friedrichs (Berl. 11) u. Szeynsny 
(desgl.). Gem. 88 bilden die Zweckverbände 
die Gesamtarmenverbände (§ 284 Abf. 1 
d. W.) u. die Wegeverbände i. S. der Wege 
ordnungen (§ 382 Anm. 3); sie können 
auch zu Gesamtschulverbänden erklärt 
werden §303 Anm. 25. Die Best. üb. Feuer- 
spritzenverbände (§ 253 Anm. 10) u. Stier- 
haltungsverbände (§ 356 Anm. 1 u. 12) 
werden dagegen durch das ZG. nicht be- 
rührt § 25 Abk. 3. 
150) Das. 8 1—7. 
16) Das. 8 9—24.