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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Gemeinsame Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa) Geschichte und Grundlagen der Gemeindeverfassung. § 77.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

 
73 
Wenn nun auch eine früher nicht bestrittene Praxis eine 
Anzahl von Fällen aufweist, in welchen Allerhöchste Anordnungen 
und Verfügungen durch andere Reichsbeamte in Vertretung des 
Reichskanzlers kontrasigniert worden und in dieser Gestalt in 
die amtliche Verkündigung übergegangen sind, so ist doch bei 
Gelegenheit des dem Reichskanzler im vorigen Jahre Allerhöchst 
bewilligten Urlaubs im Reichstag die Zulässigkeit einer solchen 
Vertretung angezweifelt worden. 
Auch betreffs der dem Reichskanzler zustehenden obersten 
Leitung und Aufsicht, welche aus der ihm übertragenen Gegen= 
zeichnung rechtlich folgt, aber nicht überall mit der Vornahme 
einer Gegenzeichnung zusammenfällt, könnte der Zweifel erhoben 
werden, ob das bestehende Recht die Übertragung derselben auf 
Stellvertreter des Reichskanzlers allgemein zuläßt. In aus= 
drücklicher Anordnung gestattet das Bankgesetz vom 14. März 1875, 
daß die Leitung der Reichsbank „in Behinderungsfällen des 
Reichskanzlers durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stell= 
vertreter wahrgenommen werde.“ Sonst fehlt es an gesetzlichen 
Bestimmungen, so daß jene einzelne Anordnung sowohl als Aus= 
nahme wie als Anerkennung des allgemeinen Rechts angerufen 
werden könnte. Da die Gewalt der Tatsachen aber auf die 
Notwendigkeit hinweist, gesetzlich die unbestrittene und auf Grund 
der Verfassung nicht bestreitbare Möglichkeit einer vollen Stell= 
vertretung des Reichskanzlers zu bieten, so wird die Gesetzgebung 
sich nicht länger dieser Aufgabe entziehen dürfen. 
Der vorgelegte Gesetzentwurf schließt sich in seinen Be= 
stimmungen an den erwähnten, für einen sehr wichtigen Zweig 
der Leitung des Reichskanzlers gegebenen Vorgang der Reichs= 
gesetzgebung, an den § 26 des Bankgesetzes an, und es ist somit 
nur ein organisches Fortschreiten auf dem schon betretenen Wege, 
wenn der Entwurf die Zulässigkeit einer Vertretung des Reichs= 
kanzlers, für Fälle der Behinderung desselben, in jedem einzelnen 
Amtszweige, sowie in der Gesamtheit der Obliegenheiten des 
Kanzleramtes, gesetzlich zum Ausdruck bringt. 
Dabei läßt der Entwurf die dem Reichskanzler durch Art. 15
	        

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