Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

128 Der preußische Staat; Kommunalverbände. 8 78. 
ebenso wie seine kommunalen Aufgaben (öffentliche auf Schienen betrie- 
bene Verkehrsanstalten, Baufluchtpläne und Bauordnungen und Erwerb 
und Erhaltung größerer Wald= und Wiesengürtel) im Gesetze selbst festgelegt 
sind.17) 
8 78. 
bb) Die Gemeindebehörden sind öffentliche Behörden.1) Die Ge- 
meindebeamten haben Pflichten und Rechte der Staatsbeamten.:) Die 
Anstellung und die Ansprüche auf Diensteinkommen sind für diejenigen 
Beamten der Ortsgemeinden, Amtsbezirke und Kreisverbände, die gegen 
Besoldung und nicht nur auf Probe, zur Ausbildung, vorübergehend oder 
nebenamtlich (zeitlich oder sachlich begrenzt) angestellt sind, durch ein be- 
sonderes Gesetz geregelt.s) Durch dieses werden die Aushändigung einer 
Anstellungsurkunde vorgeschrieben und die Gehaltszahlung, die Gnaden- 
und Sterbebezüge und die Tagegelder und Reisekosten — die beiden ersteren 
entsprechend den für Staatsbeamte gegebenen Bestimmungen (8 72 Absf. 1 
u. § 75 Abs. 2) — geordnet.") — In Städten — wo dieses Gesetz auf 
Bürgermeister, Beigeordnete und Magistratsmitglieder nur bezüglich der 
Pensionsberechnung und Hinterbliebenenversorgung Anwendung findet 
(§ 821) — sollen Beamte (ausschließlich der Betriebsbeamten) in der 
Regel lebenslänglich angestellt werden. Bei auffälligem Mißverhältnis 
zwischen Gehalt und dienstlichen Aufgaben kann die Aussichtsbehörde eine 
angemessene Erhöhung verlangen, die bei Widerspruch der Stadtgemeinde 
vom Bezirksausschuß festzustellen ist. Die Beamten haben Anspruch auf 
Pension nach Maßgabe der im Dienste der pflichtigen Gemeinde zugebrachten 
10) G. 19. Juli 11 (6. 123). 
1) Wahrnehmung staatlicher Verwal- 
tungsgeschäfte §60, der genossenschaftlichen, 
durch Auseinandersetzungen begründeten 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten § 342 
Abs. 4, der Jagdangelegenheiten § 360 
Abs. 2, der Entscheidung gewerblicher 
Streitigkeiten bezüglich des Arbeiterver- 
hältnisses § 364 Abs. 3. — Testaments- 
errichtung bei Gefahr im Verzuge mit 
dreimonatiger Gültigkeit während der 
Lebenszeit des Erblassers BGB. § 2249, 
2250, 2252, EG. Art. 150 u. AG. Art. 
80, Anw. 23. Juni 00 (MB. 251, JmM. 
Nr. 32, Beil.) u. Anw. für die statt des 
Gemeindevorstehers bestellten Urkundsper- 
sonen (AG. Art. 80 Abs. 2) 15. März 04 
(ImM. 90). Sicherstellung von Nachlässen 
§ 209 Anm. 2d. W. — Gebühren für Hand- 
lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u. 
Geschäfte als gerichtlicher Hilfsbeamter 
verjähren in 4 Jahren A. Art. 8. — 
Kommunalbehörden haben Postsendungen 
  
aneinander zu frankieren Vf. 28. Dez. 12 
(M. 13 S. 13). 
2) LR. II 10 § 9. — 8 62 d. W. 
— Die Kautionsbestellung unterliegt — 
wo sie nicht, wie in den hannoverschen 
Städten u. den westfälischen u. rheinischen 
Landgemeinden gesetzlich vorgeschrieben ist 
— der Beschlußnahme der Gemeinden Vf. 
18. Mai 98 (M. 122). — Haftung der 
Kommunalbeamten 864, Nebenämter 865 
Anm.9, Disziplinarbestrafung § 66 Anm. 15 
d. W 
3) Kom Beamt. G. 30. Juli 99 (GS. 
141), in Hohenzollern gem. GemO. 3. Juli 
00 (GS. 189) 8 87—91 u. Amts= u. 
Landes O. 00 (GS. 324) §§ 47 Abfl. 2 
u. 77 Abs. 2 eingeführt. Anw. 12. Okt. 99 
(M. 192). Bearb. vom Verfasser (§ 76 
Anm. 1) S. 194, ferner v. Kautz (2. Aufl. 
Berl. 12), Freytag (2. Aufl. Berl. 05). 
4) KBG. § 1—6; über streitige An- 
sprüche beschließt unbeschadet des Rechts- 
wegs der Kreis-(Bezirks-) Ausschuß 87; 
Anw. Art. I, II. — Die Vorschriften E 
ten auch für Provinzialbeamte KBG. 8