128 Der preußische Staat; Kommunalverbände. 8 78.
ebenso wie seine kommunalen Aufgaben (öffentliche auf Schienen betrie-
bene Verkehrsanstalten, Baufluchtpläne und Bauordnungen und Erwerb
und Erhaltung größerer Wald= und Wiesengürtel) im Gesetze selbst festgelegt
sind.17)
8 78.
bb) Die Gemeindebehörden sind öffentliche Behörden.1) Die Ge-
meindebeamten haben Pflichten und Rechte der Staatsbeamten.:) Die
Anstellung und die Ansprüche auf Diensteinkommen sind für diejenigen
Beamten der Ortsgemeinden, Amtsbezirke und Kreisverbände, die gegen
Besoldung und nicht nur auf Probe, zur Ausbildung, vorübergehend oder
nebenamtlich (zeitlich oder sachlich begrenzt) angestellt sind, durch ein be-
sonderes Gesetz geregelt.s) Durch dieses werden die Aushändigung einer
Anstellungsurkunde vorgeschrieben und die Gehaltszahlung, die Gnaden-
und Sterbebezüge und die Tagegelder und Reisekosten — die beiden ersteren
entsprechend den für Staatsbeamte gegebenen Bestimmungen (8 72 Absf. 1
u. § 75 Abs. 2) — geordnet.") — In Städten — wo dieses Gesetz auf
Bürgermeister, Beigeordnete und Magistratsmitglieder nur bezüglich der
Pensionsberechnung und Hinterbliebenenversorgung Anwendung findet
(§ 821) — sollen Beamte (ausschließlich der Betriebsbeamten) in der
Regel lebenslänglich angestellt werden. Bei auffälligem Mißverhältnis
zwischen Gehalt und dienstlichen Aufgaben kann die Aussichtsbehörde eine
angemessene Erhöhung verlangen, die bei Widerspruch der Stadtgemeinde
vom Bezirksausschuß festzustellen ist. Die Beamten haben Anspruch auf
Pension nach Maßgabe der im Dienste der pflichtigen Gemeinde zugebrachten
10) G. 19. Juli 11 (6. 123).
1) Wahrnehmung staatlicher Verwal-
tungsgeschäfte §60, der genossenschaftlichen,
durch Auseinandersetzungen begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten § 342
Abs. 4, der Jagdangelegenheiten § 360
Abs. 2, der Entscheidung gewerblicher
Streitigkeiten bezüglich des Arbeiterver-
hältnisses § 364 Abs. 3. — Testaments-
errichtung bei Gefahr im Verzuge mit
dreimonatiger Gültigkeit während der
Lebenszeit des Erblassers BGB. § 2249,
2250, 2252, EG. Art. 150 u. AG. Art.
80, Anw. 23. Juni 00 (MB. 251, JmM.
Nr. 32, Beil.) u. Anw. für die statt des
Gemeindevorstehers bestellten Urkundsper-
sonen (AG. Art. 80 Abs. 2) 15. März 04
(ImM. 90). Sicherstellung von Nachlässen
§ 209 Anm. 2d. W. — Gebühren für Hand-
lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.
Geschäfte als gerichtlicher Hilfsbeamter
verjähren in 4 Jahren A. Art. 8. —
Kommunalbehörden haben Postsendungen
aneinander zu frankieren Vf. 28. Dez. 12
(M. 13 S. 13).
2) LR. II 10 § 9. — 8 62 d. W.
— Die Kautionsbestellung unterliegt —
wo sie nicht, wie in den hannoverschen
Städten u. den westfälischen u. rheinischen
Landgemeinden gesetzlich vorgeschrieben ist
— der Beschlußnahme der Gemeinden Vf.
18. Mai 98 (M. 122). — Haftung der
Kommunalbeamten 864, Nebenämter 865
Anm.9, Disziplinarbestrafung § 66 Anm. 15
d. W
3) Kom Beamt. G. 30. Juli 99 (GS.
141), in Hohenzollern gem. GemO. 3. Juli
00 (GS. 189) 8 87—91 u. Amts= u.
Landes O. 00 (GS. 324) §§ 47 Abfl. 2
u. 77 Abs. 2 eingeführt. Anw. 12. Okt. 99
(M. 192). Bearb. vom Verfasser (§ 76
Anm. 1) S. 194, ferner v. Kautz (2. Aufl.
Berl. 12), Freytag (2. Aufl. Berl. 05).
4) KBG. § 1—6; über streitige An-
sprüche beschließt unbeschadet des Rechts-
wegs der Kreis-(Bezirks-) Ausschuß 87;
Anw. Art. I, II. — Die Vorschriften E
ten auch für Provinzialbeamte KBG. 8