Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

190 Heeresverwaltung. 9 104, 105. 
über das Militärstrafrecht finden in den Eigentümlichkeiten der Heeres- 
einrichtung und in der Notwendigkeit einer strengen Handhabung der 
Mannszucht ihre Begründung:) und sind sachlich und förmlich einheitlich 
im Reiche geordnet. 
8 104. 
a) Sachlich gilt das Militärstrafgesetzbuch, das dem allgemeinen 
Reichsstrafgesetzbuch entspricht.3) Es enthält Strafbestimmungen für mili- 
tärische Verbrechen und Vergehen und schließt, wo solches der Fall, die 
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze auf Militärpersonen aus.") Die 
Strafen bestehen in: 
1. Todesstrafe, die durch Erschießen vollstreckt wird, ) 
2. Freiheitsstrafe, die bis zu 6 Wochen als (Stuben-, gelinder, mittlerer 
oder strenger) Arrest, darüber hinaus als Gefängnis und als Festungs- 
haft bezeichnet wird,) und 
3. Ehrenstrafe (Entfernung aus dem Heere, Dienstentlassung gegen Offiziere, 
Degradation gegen Unteroffiziere, Versetzung in die zweite Klasse gegen 
Unteroffiziere und Gemeine).7) 
Dic mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedrohten strafbaren Hand- 
lungen heißen militärische Vergehen, die mit längerer Freiheits= oder 
Todesstrafe bedrohten militärische Verbrechen.Ss) Soveit diese Straf- 
vorschriften das Verhältnis der Militärpersonen im Felde zum Gegen- 
stande haben, werden sie als Kriegsgesetze bezeichnet. ?) Die übrigen Vor- 
schriften betreffen die Verletzung der besonderen militärischen Dienst- 
pflichten. 10) 
§ 105. 
b) Die neue Militärstrafgerichtsordnung hat sich den Grundsätzen 
des bürgerlichen Strafprozesses insoweit genähert, als die Anforderun- 
6) MStG. § 15—29. 
7) Das. § 30—42. 
8) Das. § 1. 
9) Kriegsverrat und Gefährdung der 
2) Die richterliche und die vollziehende 
Gewalt (8 1 Ads. 2) erscheinen deshalb 
weniger streng getrennt als in der sonsti- 
gen Rechtspflege (§ 179), was insbes. bei 
der Bestätigungsorder (8 105 Abs. 3) u. 
der Bestätigung ehrengerichtlicher Entschei- 
dungen (§ 106 Abs. 2) hervortritt. 
3) Mil Strafgesetzbuch 20. Juni72 
(RGB. 174), erg. (§ 5 u. Anl.) G. 6. Feb. 
11 (GS. 31) 81; E. (das. 173). — An- 
wendbarkeit auf die afrikan. Schutztruppen 
(§ 89 Anm. 13) V. 26. Juli 96 (RGB. 
669). — Bearb. Anm. 1, ferner v. Kopp- 
mann-Weigel (3. Aufl. München 03), 
Handausgabe v. Herz--Ernst (2. Aufl. 
Berl. 08.) u. Romen-Rissom (Berl. 12). 
4) StEhB. § 10; MStW. § 3. — Be- 
grif= der Militärpersonen § 101 Abs. 1 
d 
5) Mtc. 8 14. — MEter O. (8102 
Anm. 1) § 183. 
  
Kriegsmacht im Felde das. 8§ 57—63; 
eigenmächtiges Beutemachen, Plünderung, 
Bedrückung der Landeseinwohner durch die 
Nachzügler (Marodiren) § 127—136. 
10) Fahnenflucht (Desertion) das. 869—79 
nebst den nach EcG. § 2 in Kraft ge- 
bliebenen § 108 u. 109 des MStG. 
3. April 45 (GS. 278) u. (Transporte) 
§ 240 Anm. 8 d. W.; Feigheit MSt. 
§ 84 bis 88; Unbotmäßigkeit (Insubordi- 
nation) 9889—113, gemildert (8 110 a) G. 8. 
Aug. 13 (RB. 621) u. berichtigt Re. 
73 S. 138. — Die Vorschriften über das 
Verhalten der Soldaten sind in den 
Kriegsartikeln zusammengestellt A.V. 
22. Sept. u. (Schutztruppen) 17. Okt. 02 
(A##B. 279 u. *