190 Heeresverwaltung. 9 104, 105.
über das Militärstrafrecht finden in den Eigentümlichkeiten der Heeres-
einrichtung und in der Notwendigkeit einer strengen Handhabung der
Mannszucht ihre Begründung:) und sind sachlich und förmlich einheitlich
im Reiche geordnet.
8 104.
a) Sachlich gilt das Militärstrafgesetzbuch, das dem allgemeinen
Reichsstrafgesetzbuch entspricht.3) Es enthält Strafbestimmungen für mili-
tärische Verbrechen und Vergehen und schließt, wo solches der Fall, die
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze auf Militärpersonen aus.") Die
Strafen bestehen in:
1. Todesstrafe, die durch Erschießen vollstreckt wird, )
2. Freiheitsstrafe, die bis zu 6 Wochen als (Stuben-, gelinder, mittlerer
oder strenger) Arrest, darüber hinaus als Gefängnis und als Festungs-
haft bezeichnet wird,) und
3. Ehrenstrafe (Entfernung aus dem Heere, Dienstentlassung gegen Offiziere,
Degradation gegen Unteroffiziere, Versetzung in die zweite Klasse gegen
Unteroffiziere und Gemeine).7)
Dic mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedrohten strafbaren Hand-
lungen heißen militärische Vergehen, die mit längerer Freiheits= oder
Todesstrafe bedrohten militärische Verbrechen.Ss) Soveit diese Straf-
vorschriften das Verhältnis der Militärpersonen im Felde zum Gegen-
stande haben, werden sie als Kriegsgesetze bezeichnet. ?) Die übrigen Vor-
schriften betreffen die Verletzung der besonderen militärischen Dienst-
pflichten. 10)
§ 105.
b) Die neue Militärstrafgerichtsordnung hat sich den Grundsätzen
des bürgerlichen Strafprozesses insoweit genähert, als die Anforderun-
6) MStG. § 15—29.
7) Das. § 30—42.
8) Das. § 1.
9) Kriegsverrat und Gefährdung der
2) Die richterliche und die vollziehende
Gewalt (8 1 Ads. 2) erscheinen deshalb
weniger streng getrennt als in der sonsti-
gen Rechtspflege (§ 179), was insbes. bei
der Bestätigungsorder (8 105 Abs. 3) u.
der Bestätigung ehrengerichtlicher Entschei-
dungen (§ 106 Abs. 2) hervortritt.
3) Mil Strafgesetzbuch 20. Juni72
(RGB. 174), erg. (§ 5 u. Anl.) G. 6. Feb.
11 (GS. 31) 81; E. (das. 173). — An-
wendbarkeit auf die afrikan. Schutztruppen
(§ 89 Anm. 13) V. 26. Juli 96 (RGB.
669). — Bearb. Anm. 1, ferner v. Kopp-
mann-Weigel (3. Aufl. München 03),
Handausgabe v. Herz--Ernst (2. Aufl.
Berl. 08.) u. Romen-Rissom (Berl. 12).
4) StEhB. § 10; MStW. § 3. — Be-
grif= der Militärpersonen § 101 Abs. 1
d
5) Mtc. 8 14. — MEter O. (8102
Anm. 1) § 183.
Kriegsmacht im Felde das. 8§ 57—63;
eigenmächtiges Beutemachen, Plünderung,
Bedrückung der Landeseinwohner durch die
Nachzügler (Marodiren) § 127—136.
10) Fahnenflucht (Desertion) das. 869—79
nebst den nach EcG. § 2 in Kraft ge-
bliebenen § 108 u. 109 des MStG.
3. April 45 (GS. 278) u. (Transporte)
§ 240 Anm. 8 d. W.; Feigheit MSt.
§ 84 bis 88; Unbotmäßigkeit (Insubordi-
nation) 9889—113, gemildert (8 110 a) G. 8.
Aug. 13 (RB. 621) u. berichtigt Re.
73 S. 138. — Die Vorschriften über das
Verhalten der Soldaten sind in den
Kriegsartikeln zusammengestellt A.V.
22. Sept. u. (Schutztruppen) 17. Okt. 02
(A##B. 279 u. *