Heeresverwaltung. § 105.
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anwälten bestehende Militäranwaltschaft eingerichtet. An der Recht-
sprechung nimmt der Präsident nicht teil; diese erfolgt durch zwei Senate,
die mit einem Senatspräsidenten und mehreren Räten und Offizieren besetzt
sind. ) Für das bayrische Heer ist ein besonderer dritter Senat gebildet.")
Das Verfahren beruht auf der Anklageform, ist mündlich und, so-
weit die Offentlichkeit nicht wegen Gefährdung der Staatssicherheit, der
Ordnung und Sittlichkeit oder der militärdienstlichen Interessen ausge-
schlossen wird, öffentlich. Die Verteidigung ist unbeschränkt; Rechtsanwälte
werden jedoch nur bei Verbrechen und Vergehen gegen das bürgerliche Straf-
gesetzbuch in Fällen der höheren Gerichtsbarkeit zugelassen. Über die Be-
weisaufnahme urteilt das Gericht nach seiner Üüberzeugung. Bei Über—
tretungen kann die Strafe durch Strafverfügungen festgesetzt werden, gegen
die binnen einer Woche Einspruch erhoben werden kann, worauf das ordent-
liche Verfahren eintritt. 5) — Rechtsmittel sind wie beim bürgerlichen
Strafprozesse die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen, die
Berufung gegen Urteile und die Revision gegen Urteile der Oberkriegs-
gerichte in Fällen behaupteter Gesetzesverletzung. ) Gegen im Felde oder an
Bord ergangene Urteile finden Rechtsmittel nicht statt. — Die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit wird durch eine Bestätigungsorder ausgesprochen.7)
Im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Personen werden nach den
allgemeinen Grundsätzen entschädigt.)
Die höheren Militärjustizbeamten (Kriegsgerichts--, Oberkriegs-
gerichts= und Räte beim Reichsmilitärgericht) müssen zum Richteramte
3) MStEG. 8§ 12—92; Eb. 8§ 4—9;
Gerichtsoffiziere MStGO. 8. 99—102,
Militäranwaltschaft § 103—7.— Gesch O. f.
d. RMMiler. 13. März 09 (ZB. 110). Ent-
scheidungen (bis 13) 17 Bde. — Geschäfts-
verkehr im Grenzbezirk mit Rußland § 180
Anm. 10 d. W.
4) EG. § 33 u. G. 9. März 99
(RGB. 135). Die Militärgerichte stehen,
da die Militärgerichtsgewalt in der Be-
fehlsgewalt liegt, unter den Kontingents-
herren (§ 90 Abs. 2, 3. 42), das Reichs-
militärgericht u. die Marinegerichte unter
dem Kaiser.
5) MSt GO. 8§ 115—362 (§ 137 be-
richtigt Re#. 99 S. 132); EGG. 8 10—14,
16—18 u. 22. Voraussetzungen für den
Ausschluß der Offentlichkeit AE. 28. Dez.
99 (3B. 00 S. 496, ABB. 360). Ladun-
gen von Beamten als Sachverständige
oder Zeugen außerhalb des Wohnortes
sind der vorgesetzten Behörde mitzuteilen
Vf. 6. Aug. u. 3. Nov. 02 (MB. 187
u. 202).
6) MStG. 8 363—115.
!) Das. § 416—435; Strafvollstreckung
450—464, EG. § 15 u. 19 u. Kosten
StGWO. § 469—471. — Von den über
die Auslieferung von Deserteuren abge-
schlossenen Kartellkon ventionen sind
in Geltung die Konv. mit Dänemark
25. Dez. 20 (GS. 21 S. 33) u. Wiener
Fr. 30. Okt. 64 Art. II u. die im deut-
schen Bunde geschlossene Konv. 10. Feb. 31
(GS. 41), erg. Dekl. 15. Jan. 32 (GS.
177) u. aME. 4. Sept. 64 (GS. 572);
diese gilt gegenüber Osterreich Prager Fr.
23. Aug. 66 Art. XIII, Vf. 16. Mai 04
(M. 147) u. Bayern bezüglich dessen
auf Fangprämien gegenseitig verzichtet ist
AE. 18. Mai 85 (GS. 349). Die Kosten
trägt der Fiskus Vf. 13. Juni 61
(MB. 145). — Führung der Straf-
register und wechselseitige Mitteilung
der Urteile V. des Bundesrates 16. Juni
82 (ZB. 309) u. 9. Juli 96 (das. 426),
in den Schutzgebieten V. 10. Juli 00
(Anm. 1) § 33.
8) MEtGO. § 436—419 u. 465 bis
468. § 197 d. W. Entschädigung f. Unter-
suchungshaft § 216 Anm. 11.