Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Heeresverwaltung. § 105. 
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anwälten bestehende Militäranwaltschaft eingerichtet. An der Recht- 
sprechung nimmt der Präsident nicht teil; diese erfolgt durch zwei Senate, 
die mit einem Senatspräsidenten und mehreren Räten und Offizieren besetzt 
sind. ) Für das bayrische Heer ist ein besonderer dritter Senat gebildet.") 
Das Verfahren beruht auf der Anklageform, ist mündlich und, so- 
weit die Offentlichkeit nicht wegen Gefährdung der Staatssicherheit, der 
Ordnung und Sittlichkeit oder der militärdienstlichen Interessen ausge- 
schlossen wird, öffentlich. Die Verteidigung ist unbeschränkt; Rechtsanwälte 
werden jedoch nur bei Verbrechen und Vergehen gegen das bürgerliche Straf- 
gesetzbuch in Fällen der höheren Gerichtsbarkeit zugelassen. Über die Be- 
weisaufnahme urteilt das Gericht nach seiner Üüberzeugung. Bei Über— 
tretungen kann die Strafe durch Strafverfügungen festgesetzt werden, gegen 
die binnen einer Woche Einspruch erhoben werden kann, worauf das ordent- 
liche Verfahren eintritt. 5) — Rechtsmittel sind wie beim bürgerlichen 
Strafprozesse die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen, die 
Berufung gegen Urteile und die Revision gegen Urteile der Oberkriegs- 
gerichte in Fällen behaupteter Gesetzesverletzung. ) Gegen im Felde oder an 
Bord ergangene Urteile finden Rechtsmittel nicht statt. — Die Rechtskraft 
und Vollstreckbarkeit wird durch eine Bestätigungsorder ausgesprochen.7) 
Im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Personen werden nach den 
allgemeinen Grundsätzen entschädigt.) 
Die höheren Militärjustizbeamten (Kriegsgerichts--, Oberkriegs- 
gerichts= und Räte beim Reichsmilitärgericht) müssen zum Richteramte 
3) MStEG. 8§ 12—92; Eb. 8§ 4—9; 
Gerichtsoffiziere MStGO. 8. 99—102, 
Militäranwaltschaft § 103—7.— Gesch O. f. 
d. RMMiler. 13. März 09 (ZB. 110). Ent- 
scheidungen (bis 13) 17 Bde. — Geschäfts- 
verkehr im Grenzbezirk mit Rußland § 180 
Anm. 10 d. W. 
4) EG. § 33 u. G. 9. März 99 
(RGB. 135). Die Militärgerichte stehen, 
da die Militärgerichtsgewalt in der Be- 
fehlsgewalt liegt, unter den Kontingents- 
herren (§ 90 Abs. 2, 3. 42), das Reichs- 
militärgericht u. die Marinegerichte unter 
dem Kaiser. 
5) MSt GO. 8§ 115—362 (§ 137 be- 
richtigt Re#. 99 S. 132); EGG. 8 10—14, 
16—18 u. 22. Voraussetzungen für den 
Ausschluß der Offentlichkeit AE. 28. Dez. 
99 (3B. 00 S. 496, ABB. 360). Ladun- 
gen von Beamten als Sachverständige 
oder Zeugen außerhalb des Wohnortes 
sind der vorgesetzten Behörde mitzuteilen 
Vf. 6. Aug. u. 3. Nov. 02 (MB. 187 
u. 202). 
6) MStG. 8 363—115. 
  
!) Das. § 416—435; Strafvollstreckung 
450—464, EG. § 15 u. 19 u. Kosten 
StGWO. § 469—471. — Von den über 
die Auslieferung von Deserteuren abge- 
schlossenen Kartellkon ventionen sind 
in Geltung die Konv. mit Dänemark 
25. Dez. 20 (GS. 21 S. 33) u. Wiener 
Fr. 30. Okt. 64 Art. II u. die im deut- 
schen Bunde geschlossene Konv. 10. Feb. 31 
(GS. 41), erg. Dekl. 15. Jan. 32 (GS. 
177) u. aME. 4. Sept. 64 (GS. 572); 
diese gilt gegenüber Osterreich Prager Fr. 
23. Aug. 66 Art. XIII, Vf. 16. Mai 04 
(M. 147) u. Bayern bezüglich dessen 
auf Fangprämien gegenseitig verzichtet ist 
AE. 18. Mai 85 (GS. 349). Die Kosten 
trägt der Fiskus Vf. 13. Juni 61 
(MB. 145). — Führung der Straf- 
register und wechselseitige Mitteilung 
der Urteile V. des Bundesrates 16. Juni 
82 (ZB. 309) u. 9. Juli 96 (das. 426), 
in den Schutzgebieten V. 10. Juli 00 
(Anm. 1) § 33. 
8) MEtGO. § 436—419 u. 465 bis 
468. § 197 d. W. Entschädigung f. Unter- 
suchungshaft § 216 Anm. 11.