Heeresverwaltung. 8 106. 193
(§ 189 Abs. 2) befähigt sein.) Ihre Dienstvergehen werden in einem be-
sonderen, den Vorschriften für die Richter (§ 186 Abs. 2) nachgebildeten
Verfahren verfolgt, für das Disziplinarkammern bei den Oberkriegsgerich-
ten und ein Disziplinarhof bei dem Reichsmilitärgericht bestehen.10)
§ 106.
c) Neben der militärgerichtlichen ist bei Dienstvergehen die Diszipli-
narbestrafung der Militärpersonen zugelassen für Verstöße gegen die
militärische Zucht und Ordnung und daneben auch für bestimmte leich-
tere im Militärstrafgesetz vorgesehene Fälle.1) Die näheren Vorschriften
erläßt der Kaiser.2)
Jerner bestehen unabhängig von den Militärgerichten Ehrengerichtes)
zur Beurteilung solcher Handlungen und Unterlassungen der Offiziere, die
an sich nicht strafbar, gleichwohl dem Ehrgefühl oder den Verhältnissen des
Offizierstandes zuwider sind, und solcher Fälle, in denen Offiziere zum
Schutze ihrer eigenen Ehre auf einen ehrengerichtlichen Spruch antragen.
Die Entscheidung der Ehrengerichte kann auf Warnung, Entlassung mit
schlichtem Abschied oder Entfernung aus dem Offizierstande lauten und be-
darf der Allerhöchsten Bestätigung. Die Ehrengerichte bestehen für Haupt-
leute oder Rittmeister und Subalternoffiziere aus dem Offizierkorps, für
Stabsoffiziere aus einem General und 9 Stabsoffizieren des Armeekorps.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen wählen die Ehrengerichte alljährlich
einen Ehrenrat,4) dem insbesondere eine ausgleichende Wirksamkeit zur Ver-
hinderung des Zweikampfes übertragen worden ist.5)
?) MG. 2. Mai 74 (RGB. 45) § 7
Abs. 1: MStEO. 8§ 93—98; Militär-
gerichtsschreiber § 108—110, Militärjustiz-
verwaltung § 111 bis 114; Ec. 8§ 20, 21
u. (Übergangsbestimmungen) 26—32. —
Rang § 70 Anm. 13 u. Uniform ZB. 00
S. 441, 05 S. 343 u. 07 S. 34, beim
Reichsmilitärgericht AE. 30. Juni 00
(83B.441, ABB.360) u. 23.Fan. O4(8.25),
Diensteid V. 6. Dez. 00 (RGB. 1035).
10) G. 1. Dez. 98 (RB. 1297); G.
31. Mai 73 (RGB. 61) § 158 Abfst. 1.
Gesch O. f. die Disziplinarkammern 2. Jan.
00 (AVB. 12), für den Disziplinarhof
30. Jan. 02 (ZB. 62).
1) EG. z. MStG. 8 3.
2) MG. 2. Mai 74 (RGB. 45) 8 8;
DiszStO. f. d. Heer 31. Okt. 72 (A#B.
330), Anderung (§ 1) AE. 25. Juni 04
(Au#B. 243), (8 3, 8, 41) 23. Feb. 10
(das. 30), (§ 14) 31. Dez. 88 (das. 89
S. 5), (§ 16) 30. Juni 78 (das. 145) u.
(§ 47) 4. Aug. 87 (das. 241). Die DO.
ist für Sachsen u. Württemberg in Kraft
gesetzt u. für Bayern gleichlautend er-
lassen. — Disziplinarmittel gegen Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes §93 Anm.
8, des Landsturms § 96 d. W. — Kriegs-
flotte 8 119 Anm. 4. — Bearb. 8 104
Anm. 1 u. v. Dietz (Mannh. 10).
3) Eine Rechtspflege in Ehrensachen
findet sich zuerst im schwedischen Heere
während des dreißigjährigen Krieges. Von
dort fand sie Eingang in das branden-
burgische Heer; eigentliche Ehrengerichte
bestehen seit 1808S.
1) V. 2. Mai 74, geänd. (§ 62) AO.
27. Juni 90 (AVB. 157), (8§ 13) 5. Nov.
91 das. 246), (8 60) 27. Dez. 06 (das. 07
S. 31) u. VflJust Min. 5. Feb. 07 (IMB.
26), mit Anderungen neu veröffentlicht
1910. Gleichlautende Verordnungen sind
für Bayern, Sachsen und Württemberg
erlassen. Sanitätsoffiziere § 109 Anm.
2, Kriegsflotte § 119 Anm. 4 d. W.
Verabschiedete Offiziere unterstehen bezüg-
lich des Rechts zum Tragen der Uniform
den Ehrengerichten Kamm Ger. 25. Feb.
08 (Johow. Jahrb. 36, 120). — Bearb.
§ 104 Anm. 1 d. W.
5) AO. 1. Jan. 97, ausgedehnt auf
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw. 22. Aufl. 13