Der preußische Staat; Verfassung. 8 35. 57
schen Staatsangehörigkeit, wenn dieser auf Antrag erfolgt und kein
Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Inland genommen wird;2)
3. un freiwillig durch Nichterfüllung der Wehrpflicht oder durch Beschluß
der Zentralbehörde des Heimatstaates bei Nichtbefolgung der Aufforde-
rung zur Rückkehr im Kriegsfalle und bei unerlaubtem Eintritt in fremde
Staatsdienste.#3)
Staatsverträge, welche die Bundesstaaten mit ausländischen
Staaten abgeschlossen haben, bleiben unberührt.11) Mit einigen Staaten ist
vereinbart, daß Einbürgerungen erst nach Entlassung aus der seitherigen
Staatsangehörigkeit erfolgen dürfen. 15) Bei Gebietsabtretungen wird die
Staatsangehörigkeit erworben und verloren. Durch besondere Verträge ist
den Gebietsangehörigen jedoch das Recht eingeräumt, sich binnen einer be-
stimmten Frist für Beibehaltung der seitherigen Staatsangehörigkeit zu
erklären (Option).u.
§ 35.
b) Mit der Staatsangehörigkeit sind Pflichten und Rechte ver-
bunden.K1)
Die Pflichten bestehen in Gehorsam gegen den König, die Regierung
und die Gesetze,.)) in der Wehr= und der Steuerpflicht (8 91 u. 137), in
der Verpflichtung zur ÜUbernahme gewisser ÄAmter,) zur Ablegung des Zeug-
nisses 4) und zur Anzeige bestimmter Verbrechen.5)
12) R. u. StG. 8 172 u. 25. Eine
mehrfache Staatsangehörigkeit ist hier-
nach nur für die Bundesstaaten möglich.
13) Das. § 173, 4 u. 26—29.
14) Das. § 36. — Nach den sog.
Bancroftverträgen, die der norddeutsche
Bund — und ähnlich die süddeutschen
Staaten — mit den Vercinigten Staaten
von Amerika abgeschlossen haben, ver-
lieren Angehörige eines Staates ihre
Staatsangehörigkeit, wenn sie solche in
dem anderen Staate erworben und sich
5 Jahre in diesem aufgehalten haben.
16) Persien Vtr. 11. Juni 73 (RGB.
351), Art. 17, Marokko Vtr. 3. Juli 80
(ReB. 81 S. 103) Art. 15, die Schweiz
u. die Türkei. Für Österreich ist Ent-
lassung nicht mehr erforderlich Vf. 20.
Sept. 03 (MB. 14).
16) Els.-Lothringen Frankf. Fr. 10. Mai
u. Dekl. 11. Dez. 71 (Re. 215 u.
1872 S. 7), Helgoland Vtr. mit Eng-
land 1. Juli 90 Art. XII u. Schleswig
Wiener Fr. 20. Okt. 64 Art. XIX. Die
Kinder der Einwohner, die nach letzterem
für Dänemark optiert hatten, galten nach
dänischem G. nicht als Dänen. Durch
Vtr. zwischen dem d. Reich u. Dänemark
11. Jan. 07 (Rünzeiger Nr. 20) ist die
Verleihung der preußischen Staatsange-
hörigkeit zugesagt, soweit solche bean-
tragt wird.
1) Das Verhältnis wird am besien als
„Staatsangehörigkeit" bezeichnet. Der
Ausdruck des LR. (Einl. § 37 u. 43):
„Untertan“ betont nur die Pflichten, der
der Vu. (Art. 3): „Staatsbürgerrecht“
lediglich die Rechte.
2) LR. II 13 § 1, 4 u. 16. — Der
Homagialeid bei Erwerb von Rittergütern
oder Ausübung ständischer Rechte ist auf-
gehoben G. 28. Mai 74 (GE. 195).
Verzeichnisse dieser Güter (Ritterguts-
matrikeln) werden dagegen wegen ihrer
Bedeutung für ständische u. landschaftliche
Wahlen (§ 41 Abs. 3, 832, 843 u. 351
Abs. 5. d. W.) weitergeführt. — Strase
des Widerstandes gegen die Staatsgewalt
StGB. 8 111- 123.
83) Amter der Selbstverwaltung 8 78,
81—84 d. W.; Schöffen= u. Geschworenen-
amt 8§189 Abs. 2, § 183 Abs. 4; Schied-
mannsamt § 192 Abs. 2; Vormundschaft
§ 208 Abf. 3.
4) BPO. 8§ 376, 380—390. — St PO.
§ 48—55. — StG6B. 8 138.
5) Das. 8 139.