Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Verfassung. 8 35. 57 
schen Staatsangehörigkeit, wenn dieser auf Antrag erfolgt und kein 
Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Inland genommen wird;2) 
3. un freiwillig durch Nichterfüllung der Wehrpflicht oder durch Beschluß 
der Zentralbehörde des Heimatstaates bei Nichtbefolgung der Aufforde- 
rung zur Rückkehr im Kriegsfalle und bei unerlaubtem Eintritt in fremde 
Staatsdienste.#3) 
Staatsverträge, welche die Bundesstaaten mit ausländischen 
Staaten abgeschlossen haben, bleiben unberührt.11) Mit einigen Staaten ist 
vereinbart, daß Einbürgerungen erst nach Entlassung aus der seitherigen 
Staatsangehörigkeit erfolgen dürfen. 15) Bei Gebietsabtretungen wird die 
Staatsangehörigkeit erworben und verloren. Durch besondere Verträge ist 
den Gebietsangehörigen jedoch das Recht eingeräumt, sich binnen einer be- 
stimmten Frist für Beibehaltung der seitherigen Staatsangehörigkeit zu 
erklären (Option).u. 
§ 35. 
b) Mit der Staatsangehörigkeit sind Pflichten und Rechte ver- 
bunden.K1) 
Die Pflichten bestehen in Gehorsam gegen den König, die Regierung 
und die Gesetze,.)) in der Wehr= und der Steuerpflicht (8 91 u. 137), in 
der Verpflichtung zur ÜUbernahme gewisser ÄAmter,) zur Ablegung des Zeug- 
nisses 4) und zur Anzeige bestimmter Verbrechen.5) 
12) R. u. StG. 8 172 u. 25. Eine 
mehrfache Staatsangehörigkeit ist hier- 
nach nur für die Bundesstaaten möglich. 
13) Das. § 173, 4 u. 26—29. 
14) Das. § 36. — Nach den sog. 
Bancroftverträgen, die der norddeutsche 
Bund — und ähnlich die süddeutschen 
Staaten — mit den Vercinigten Staaten 
von Amerika abgeschlossen haben, ver- 
lieren Angehörige eines Staates ihre 
Staatsangehörigkeit, wenn sie solche in 
dem anderen Staate erworben und sich 
5 Jahre in diesem aufgehalten haben. 
16) Persien Vtr. 11. Juni 73 (RGB. 
351), Art. 17, Marokko Vtr. 3. Juli 80 
(ReB. 81 S. 103) Art. 15, die Schweiz 
u. die Türkei. Für Österreich ist Ent- 
lassung nicht mehr erforderlich Vf. 20. 
Sept. 03 (MB. 14). 
16) Els.-Lothringen Frankf. Fr. 10. Mai 
u. Dekl. 11. Dez. 71 (Re. 215 u. 
1872 S. 7), Helgoland Vtr. mit Eng- 
land 1. Juli 90 Art. XII u. Schleswig 
Wiener Fr. 20. Okt. 64 Art. XIX. Die 
Kinder der Einwohner, die nach letzterem 
für Dänemark optiert hatten, galten nach 
dänischem G. nicht als Dänen. Durch 
Vtr. zwischen dem d. Reich u. Dänemark 
11. Jan. 07 (Rünzeiger Nr. 20) ist die 
  
Verleihung der preußischen Staatsange- 
hörigkeit zugesagt, soweit solche bean- 
tragt wird. 
1) Das Verhältnis wird am besien als 
„Staatsangehörigkeit" bezeichnet. Der 
Ausdruck des LR. (Einl. § 37 u. 43): 
„Untertan“ betont nur die Pflichten, der 
der Vu. (Art. 3): „Staatsbürgerrecht“ 
lediglich die Rechte. 
2) LR. II 13 § 1, 4 u. 16. — Der 
Homagialeid bei Erwerb von Rittergütern 
oder Ausübung ständischer Rechte ist auf- 
gehoben G. 28. Mai 74 (GE. 195). 
Verzeichnisse dieser Güter (Ritterguts- 
matrikeln) werden dagegen wegen ihrer 
Bedeutung für ständische u. landschaftliche 
Wahlen (§ 41 Abs. 3, 832, 843 u. 351 
Abs. 5. d. W.) weitergeführt. — Strase 
des Widerstandes gegen die Staatsgewalt 
StGB. 8 111- 123. 
83) Amter der Selbstverwaltung 8 78, 
81—84 d. W.; Schöffen= u. Geschworenen- 
amt 8§189 Abs. 2, § 183 Abs. 4; Schied- 
mannsamt § 192 Abs. 2; Vormundschaft 
§ 208 Abf. 3. 
4) BPO. 8§ 376, 380—390. — St PO. 
§ 48—55. — StG6B. 8 138. 
5) Das. 8 139.