Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

76 Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 847. 
nistern hergestellt werden; eine Instanz über den einzelnen Ministerien 
bildet es nicht.!) Demgemäß sind ihm überwiesen: 
1. Die Beratung der Gesetzentwürfe und Anordnungen von allgemeinem In- 
teresse, der allgemeinen Verwaltungsübersichten, Pläne und Voranschläge; 
2. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern; 
3. die Vorschläge wegen Anstellung der Ober= und der Regierungspräsi- 
denten, sowie der Präsidenten der höheren Gerichte, der Direktoren, 
Oberforstmeister und der im gleichen Range stehenden Beamten.) 
Weiterhin wurden ihm übertragen: 
4. die Befugnis zur Einleitung einer Regentschaft,') zur Erklärung des 
Belagerungszustandes (§ 245 Abs. 5), die Mitwirkung bei der kirchlichen 
Gesetzgebung (§ 295 Abs. 6) und die Verantwortlichkeit bei Erlaß vor- 
läufiger Verordnungen;"“) 
5. die letztinstanzliche Entscheidung in Disziplinarsachen (8 66 Abs. 1); 
6. die Entscheidung über Einverleibung von Landgemeinden und Guts- 
bezirken 5) und die Beantragung der Auflösung kommunaler Ver- 
tretungen.“) 
Unmittelbar unter dem Staatsministerium stehen: 
1. Das Zentraldirektorium der Vermessungen im preußischen Staate (8 33 
Abs. 4); 
2. der Disziplinarhof für nicht richterliche Beamte (§ 66 Abs. 1); 
3. der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (8§ 179 Abs. 2); 
4. das Oberverwaltungsgericht (k); 
5. die Ansiedelungskommission für Westpreußen und Posen in Posen;) 
6. die Redaktionen des Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats- 
anzeigers und der Gesetzsammlung. 
Unter der oberen Leitung des Präsidenten des Staats- 
ministeriums stehen: 
1. die Generalordenskommission;) 
2. die Staatsarchive.,) 
§ 47. 
d) Das Finanzministerium ist 1810 gebildet. Bei Einrichtung des 
Handelsministeriums (1848) ging das Salz-, Berg= und Hütten- und das 
Handels-, Fabriken- und Bauwesen auf dieses über; das Finanzministerium 
erhielt dafür die im Jahre 1835 an das Ministerium des Königlichen 
1) KO. 3. Juni 14 (GS. 40) Abs. 2 3) Vl. Art. 57 u. 58; § 39 Abs. 7d. W. 
u. 12. — Abweichung im Reiche § 20 4) Vlu. Art. 63; § 37 Abs. 32 d. W. 
d. W. — Ministerpräsident § 19 Abs. 2. S) § 81 Abzf. 3. 
— Sitzungen des Staats-Min. unter Vor- 6) § 81 Anm. 8, § 82 Anm. 20, § 83 
sitz des Kaisers heißen Kronrat. — nm. 13 u. § 84 Anm. 20. 
Knischewski, das preußische Gesamt- 7) § 343 Anm. 9. 
ministerium (Berlin 02). 8) § 39 Anm. 8 Abs. 2. 
2) KO. 3. Nov. 17 (GS. 289) VIII. 518 309 Anm. 9.