76 Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 847.
nistern hergestellt werden; eine Instanz über den einzelnen Ministerien
bildet es nicht.!) Demgemäß sind ihm überwiesen:
1. Die Beratung der Gesetzentwürfe und Anordnungen von allgemeinem In-
teresse, der allgemeinen Verwaltungsübersichten, Pläne und Voranschläge;
2. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern;
3. die Vorschläge wegen Anstellung der Ober= und der Regierungspräsi-
denten, sowie der Präsidenten der höheren Gerichte, der Direktoren,
Oberforstmeister und der im gleichen Range stehenden Beamten.)
Weiterhin wurden ihm übertragen:
4. die Befugnis zur Einleitung einer Regentschaft,') zur Erklärung des
Belagerungszustandes (§ 245 Abs. 5), die Mitwirkung bei der kirchlichen
Gesetzgebung (§ 295 Abs. 6) und die Verantwortlichkeit bei Erlaß vor-
läufiger Verordnungen;"“)
5. die letztinstanzliche Entscheidung in Disziplinarsachen (8 66 Abs. 1);
6. die Entscheidung über Einverleibung von Landgemeinden und Guts-
bezirken 5) und die Beantragung der Auflösung kommunaler Ver-
tretungen.“)
Unmittelbar unter dem Staatsministerium stehen:
1. Das Zentraldirektorium der Vermessungen im preußischen Staate (8 33
Abs. 4);
2. der Disziplinarhof für nicht richterliche Beamte (§ 66 Abs. 1);
3. der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (8§ 179 Abs. 2);
4. das Oberverwaltungsgericht (k);
5. die Ansiedelungskommission für Westpreußen und Posen in Posen;)
6. die Redaktionen des Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats-
anzeigers und der Gesetzsammlung.
Unter der oberen Leitung des Präsidenten des Staats-
ministeriums stehen:
1. die Generalordenskommission;)
2. die Staatsarchive.,)
§ 47.
d) Das Finanzministerium ist 1810 gebildet. Bei Einrichtung des
Handelsministeriums (1848) ging das Salz-, Berg= und Hütten- und das
Handels-, Fabriken- und Bauwesen auf dieses über; das Finanzministerium
erhielt dafür die im Jahre 1835 an das Ministerium des Königlichen
1) KO. 3. Juni 14 (GS. 40) Abs. 2 3) Vl. Art. 57 u. 58; § 39 Abs. 7d. W.
u. 12. — Abweichung im Reiche § 20 4) Vlu. Art. 63; § 37 Abs. 32 d. W.
d. W. — Ministerpräsident § 19 Abs. 2. S) § 81 Abzf. 3.
— Sitzungen des Staats-Min. unter Vor- 6) § 81 Anm. 8, § 82 Anm. 20, § 83
sitz des Kaisers heißen Kronrat. — nm. 13 u. § 84 Anm. 20.
Knischewski, das preußische Gesamt- 7) § 343 Anm. 9.
ministerium (Berlin 02). 8) § 39 Anm. 8 Abs. 2.
2) KO. 3. Nov. 17 (GS. 289) VIII. 518 309 Anm. 9.