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Verordnungen, so weit sie dem Inhalte des obigen Reglements
widersprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt,
weiset es zugleich sämmtliche Universitäten, Gymnasien und
gelehrte Schulen der Königlichen Staaten hierdurch an, sich
nach diesem Reglement genau zu richten, und zwar dergestalt,
dass schon bei den auf Michaelis d. J. Statt habenden
Entlassungen der Schüler und den Immatrikulationen auf den
Universitäten nach diesem Reglement verfahren werde. Den
Königlichen Provinzial-Consistorien und Schul-Collegien und
den Königlichen Regierungen wird aufgetragen, die Vollstreckung
dieses Reglements, so weit sie dazu mitzuwirken
haben, mit Nachdruck zu besorgen und mit Ernst auf die
Ausführung desselben zu halten. Berlin, den 4. Juni 1834.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten.
gez. v. Altenstein.]
„Alle mit den vorstehenden Anordnungen nicht im Widerspruch
stehenden Bestimmungen des Reglements vom
4. Juni 1834 und der auf dasselbe bezüglichen späteren Verfügungen
bleiben für die Prüfung der zur Universität übergehenden
Schüler und der Maturitäts-Aspiranten nach wie vor
maassgebend. Es bedarf keiner Erinnerung, dass die Ausführung
einiger der in der vorstehenden Verfügung enthaltenen
neuen Bestimmungen eine längere Zeit der Vorbereitung
erfordert, als dass schon bei den nächsten Maturitäts-Prüfungen
mit aller Strenge auf ihre Befolgung gehalten werden
könnnte; weshalb den Königlichen Prüfungs - Commissarien
anheimgegeben wird, nach ihrem Ermessen erforderlichen
Falls eine Rücksicht der Billigkeit eintreten zu lassen. Aus
demselben Grunde ist bei der zu Ostern d. J. Statt findenden
Maturitäts-Prüfung, nach Befinden auch bei den nächsten späteren,
noch kein griechisches Scriptum, sondern wie bisher
eine Üebersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche aufzugeben.
Berlin,den 12. Januar 1856. Der Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
v. Raumer.