Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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Verordnungen,  so  weit  sie  dem  Inhalte  des  obigen  Reglements
  widersprechen,  ausdrücklich  für  aufgehoben  erklärt,
weiset  es  zugleich  sämmtliche  Universitäten,  Gymnasien  und
gelehrte  Schulen  der  Königlichen  Staaten  hierdurch  an,  sich
nach  diesem  Reglement  genau  zu  richten,  und  zwar  dergestalt,
  dass  schon  bei  den  auf  Michaelis  d.  J.  Statt  habenden
Entlassungen  der  Schüler  und  den  Immatrikulationen  auf  den
Universitäten  nach  diesem  Reglement  verfahren  werde.  Den
Königlichen  Provinzial-Consistorien  und  Schul-Collegien  und
den  Königlichen  Regierungen  wird  aufgetragen,  die  Vollstreckung
  dieses  Reglements,  so  weit  sie  dazu  mitzuwirken
haben,  mit  Nachdruck  zu  besorgen  und  mit  Ernst  auf  die
Ausführung  desselben  zu  halten.  Berlin,  den  4.  Juni  1834.
Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-  Angelegenheiten.
  gez.  v.  Altenstein.]

„Alle  mit  den  vorstehenden  Anordnungen  nicht  im  Widerspruch
  stehenden  Bestimmungen  des  Reglements  vom
4.  Juni  1834  und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  späteren  Verfügungen
  bleiben  für  die  Prüfung  der  zur  Universität  übergehenden
  Schüler  und  der  Maturitäts-Aspiranten  nach  wie  vor
maassgebend.  Es  bedarf  keiner  Erinnerung,  dass  die  Ausführung
  einiger  der  in  der  vorstehenden  Verfügung  enthaltenen
  neuen  Bestimmungen  eine  längere  Zeit  der  Vorbereitung
erfordert,  als  dass  schon  bei  den  nächsten  Maturitäts-Prüfungen
  mit  aller  Strenge  auf  ihre  Befolgung  gehalten  werden
könnnte;  weshalb  den  Königlichen  Prüfungs  -  Commissarien
anheimgegeben  wird,  nach  ihrem  Ermessen  erforderlichen
Falls  eine  Rücksicht  der  Billigkeit  eintreten  zu  lassen.  Aus
demselben  Grunde  ist  bei  der  zu  Ostern  d.  J.  Statt  findenden
Maturitäts-Prüfung,  nach  Befinden  auch  bei  den  nächsten  späteren,
  noch  kein  griechisches  Scriptum,  sondern  wie  bisher
eine  Üebersetzung  aus  dem  Griechischen  ins  Deutsche  aufzugeben.
  Berlin,den  12.  Januar  1856.  Der  Minister  der  geistlichen,
  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten.

v.  Raumer.