Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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angelegen  sein  lassen,  daß  die  Zwecke  des  Vereins  nachhaltig  gefördert,  die  Mittel  desselben
  für  den  Bezirk  möglichst  fruchtbringend  verwendet  werden.

Zu  den  Obliegenheiten  des  Vereinsvorstandes  gehört  insbesondere

die  Berufung  des  Bezirksausschusses  und  der  Bezirksversammlung;  die  Veranstaltung
  von  Besprechungen  über  landwirthschaftliche  Gegenstände  an  geeigneten  Orten
des  Bezirks;  der  Vollzug  der  Beschlüsse  der  Bezirksversammlung  und  des  Gauausschusses
  (8§.  14.  18.),  die  Vorlegung  eines  Rechenschaftsberichts  über  die  Wirksamkeit
  des  Vereins  an  die  Bezirksversammlung  und  an  die  Centralstelle,  die
Nachweisung  der  Verwendung  der  Geldmittel  des  Vereins  im  abgelaufenen  und
die  Vorlegung  eines  Voranschlags  und  Geschäftsplanes  für  das  laufende  Jahr;
der  geschäftliche  Verkehr  mit  anderen  Bezirks-Vereinen,  mit  dem  Gauverband  und
mit  der  Centralstelle;  insbesondere  die  rechtzeitige  Mittheilung  der  erfolgten  Wahlen
des  Vereinsvorstandes  und  der  zwei  weiteren  Mitglieder  des  Gauausschusses  an
den  Gauverbandsvorstand  und  die  Centralstelle;  die  Verwendung  der  Geldmittel
des  Vereins,  insoweit  solche  durch  die  Statuten  dem  Vereinsvorstand  überlassen
und  nicht  dem  Bezirksausschuß  beziehungsweise  der  Bezirksversammlung  vorbehalten
  ist;  die  Vertretung  des  Bezirksvereins  in  dessen  Rechtsangelegenheiten
gegenüber  von  Behörden  und  Privatpersonen  und  die  Unterzeichuung  aller  Ausfertigungen
  Namens  des  Vereins.
S.  11.

Dem  Schriftführer  liegt  die  Aufnahme  der  Protokolle  bei  Bezirksversammlungen  und
Ausschußsitzungen,  die  Anlegung  und  periodische  Richtigstellung  des  Mitgliederverzeichnisses
und  des  Inventars,  die  Unterstützung  des  Vorstandes  bei  der  Korrespondenz  und  andern
schriftlichen  Arbeiten  ob.

Der  Rechner  hat  für  die  Führung  der  Jahresrechnung,  den  rechtzeitigen  Abschluß
derselben  zu  sorgen  und  den  Vorstand  bei  der  Bearbeitung  des  Voranschlags  für  das
folgende  Jahr  zu  unterstützen.

Die  Geschäfte  des  Schriftführers  und  des  Rechners  können  in  einer  Person  vereinigt
  werden.

§.  12.
Der  Vereinsvorstand  hat  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  so  viel  als  möglich  im  Benehmen
  mit  dem  Bezirksausschusse  zu  erledigen,  jedenfalls  Gutachten  in  der  Regel  nicht
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