Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

120 8 17. Staatenbund und Bundesstaat. 
nur die Union als solche völkerrechtlich rechtsfähig, beim 
Staatenbund sind es auch die Einzelstaaten; 
Realunion und Staatenbund sind aber vielfach einander 
angenähert (S. 112). 
J. von den Verwaltungsgemeinschaften 
(S. 104 f.) durch deren Beschränkung auf einzelne, nicht 
politische (wirtschaftliche, kulturelle) Gesamtzwecke, wäh- 
rend der Staatenbund die verbündeten Staaten im In- 
teresse ihrer politischen Aktionskraft zusammenfaßt. Der 
Staatenbund ist ferner auf bestimmte Bundesgenossen be- 
schränkt; bei den Verwaltungsgemeinschaften ist die Mit- 
gliederzahl in der Regel nicht geschlossen; neue Teil- 
nehmer können ohne Aenderung der Grundverfassung ein- 
treten; 
d. vom Staatenstaat (S. 114) dadurch, daß bei 
diesem ein Subordinations-, beim Staatenbund ein Ko- 
ordinationsverhältnis vorliegt; 
e# vom Bundesstaat dadurch, daß dieser ein 
Rechtssubjekt, ein Staat, der St B. ein bloßes Rechts- 
verhältnis, ein Bund, ist (S. 60). 
c. Wesen des Bundesstaates. 
1. Aus der staatsrechtlichen Natur des BSt. 
folgt: 
a. Die Veranlassung der Gründung eines Böt. ist 
in der Regel (S. 60) zwar ebenfalls ein Vertrag; aber 
nicht dieser, sondern die Bundesverfassung ist seine recht- 
liche Grundlage. Seine Organe entstehen und 
fungieren nicht kraft des Vertr ages, son- 
dern kraft seiner Entstehung als eines neuen 
Staatsgebildes infolge Zusammentreffens der drei Be- 
griffsmerkmale des Staates (S. 9). Die Souveränität 
des Böt. leitet sich nicht ab aus einer vertragsmäßigen 
Uebertragung seitens der Einzelstaaten, sondern entsteht 
originär mit dem Inslebentreten des neuen Staatsgebil- 
des. Die zugrundeliegenden Verträge der Einzelstaaten 
unter einander bilden nur die geschichtliche Veranlassung. 
8. Der BSt. ist ein Rechtssubjekt des öffent- 
lichen Rechts, kein bloßes Rechtsverhältnis. Er hat 
daher als solcher Staatsorgane und eine Staatsgewalt, 
die — im Gegensatz zum Staatenbund (S. 118) — auch
	        
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