120 8 17. Staatenbund und Bundesstaat.
nur die Union als solche völkerrechtlich rechtsfähig, beim
Staatenbund sind es auch die Einzelstaaten;
Realunion und Staatenbund sind aber vielfach einander
angenähert (S. 112).
J. von den Verwaltungsgemeinschaften
(S. 104 f.) durch deren Beschränkung auf einzelne, nicht
politische (wirtschaftliche, kulturelle) Gesamtzwecke, wäh-
rend der Staatenbund die verbündeten Staaten im In-
teresse ihrer politischen Aktionskraft zusammenfaßt. Der
Staatenbund ist ferner auf bestimmte Bundesgenossen be-
schränkt; bei den Verwaltungsgemeinschaften ist die Mit-
gliederzahl in der Regel nicht geschlossen; neue Teil-
nehmer können ohne Aenderung der Grundverfassung ein-
treten;
d. vom Staatenstaat (S. 114) dadurch, daß bei
diesem ein Subordinations-, beim Staatenbund ein Ko-
ordinationsverhältnis vorliegt;
e# vom Bundesstaat dadurch, daß dieser ein
Rechtssubjekt, ein Staat, der St B. ein bloßes Rechts-
verhältnis, ein Bund, ist (S. 60).
c. Wesen des Bundesstaates.
1. Aus der staatsrechtlichen Natur des BSt.
folgt:
a. Die Veranlassung der Gründung eines Böt. ist
in der Regel (S. 60) zwar ebenfalls ein Vertrag; aber
nicht dieser, sondern die Bundesverfassung ist seine recht-
liche Grundlage. Seine Organe entstehen und
fungieren nicht kraft des Vertr ages, son-
dern kraft seiner Entstehung als eines neuen
Staatsgebildes infolge Zusammentreffens der drei Be-
griffsmerkmale des Staates (S. 9). Die Souveränität
des Böt. leitet sich nicht ab aus einer vertragsmäßigen
Uebertragung seitens der Einzelstaaten, sondern entsteht
originär mit dem Inslebentreten des neuen Staatsgebil-
des. Die zugrundeliegenden Verträge der Einzelstaaten
unter einander bilden nur die geschichtliche Veranlassung.
8. Der BSt. ist ein Rechtssubjekt des öffent-
lichen Rechts, kein bloßes Rechtsverhältnis. Er hat
daher als solcher Staatsorgane und eine Staatsgewalt,
die — im Gegensatz zum Staatenbund (S. 118) — auch