Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Einleitung. 
§ 1. Grundbegriffe und Einteilung. 
a. Begriff der Staatswissenschaft. 
1. Staat ist, wie S. 9 ausführlich darzulegen ist, 
die Zusammenfassung einer auf einem bestimmten Raume 
(Gebiet) seßhaften Personenvielheit (Volk) zu einer 
rechtlichen Einhejt unter einer höchsten Macht (Gewalt). 
Staatswissenschaft (Kameralwissenschaft) ist die 
wissenschaftliche Ergründung des Staates nach seinem 
Begriff und Wesen, seiner Entstehung, seinen Einrich- 
tungen und Aufgaben. # 
2. Die Wissenschaft kann den Staat unter verschie- 
denen Gesichtspunkten betrachten. Diese Betrachtungs- 
weise kann sein: beschreibend, erklärend, an- 
gewandt. Danach zerfällt das große Gebiet der Staats- 
wissenschaften in drei Unterabteilungen, deren jede wieder 
mehrere Sonderdisziplinen umfaßt. 
a. Die beschreibenden (desfkriptiven, idiographi- 
schen) Staatswissenschaften 
stellen die tatsächlichen Erscheinungen des Staats- 
lebens dar. Sie umfassen: 
a. die Staatengeschichte, d. h. die Darlegung der 
staatlichen Vorgänge der Vergangenheit in ihrer zeit- 
lichen Aufeinanderfolge unter Aufdeckung ihrer inneren 
Zusammenhänge; 
b. die Staatenkunde, d. h. die Beschreibung der 
äuen Einrichtung der vergangenen und bestehenden 
taaten;
	        
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