Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 61. Der Reichshaushalt. 469 
lichen elektrischen Lampen 1 M. für das Stück und je anges- 
fangene 100 Watt Verbrauch. 
8) Die Zündwarensteuer 
(ZündwarensteuerG# vom 15. Juli 1909; Geltung 
in den Zollausschlüssen zweifelhaft, vgl. § 39 III und 
wegen Luxemburg das Abkommen vom 7. Mai 1910) ist 
eine vom Hersteller oder Importeur (neben dem etwaigen 
Eingangszolle, § 4 II) zu entrichtende Verbrauchs- 
abgabe. 
Sie beträgt für Zündhölzer, Zündspänchen und Zündstäb- 
chen aus Strohhalmen oder Pappe bei Schachteln bis zu 29 Stück 
1 Pfg., bei Schachteln von 30—60 Stück 1½ Pfg., bei Schachteln 
von mehr als 60 Stück 1½ Pfg. für je angefangene 60 Stück; 
für Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 
bei Behältnissen bis zu 20 Stüchk 5 Pfg., bei größeren Packungen 
5 Pfg. für je angefangene 20 Stück. 
Zum Schutze der bestehenden Zündwarenfabriken tritt wäh- 
rend der ersten 10 Jahre (RG. vom 6. Juni 1911) nach dem 
Inkrafttreten des Steuergesetzes (dem 1. Oktober 1909) für erst 
nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähig eingerichtete Fabriken so- 
wie für ältere Fabriken, soweit ihre Jahreserzeugung den Durch- 
schnitt der vor dem 1. Juni 1909 zurückliegenden drei Be- 
triebsjahre übersteigt, eine Erhöhung der Steuer um 200% ein. 
über die Herabsetzung der Kontingente vgl. Art. 2 des RE. vom 
6. Juni 1911. Der Zoll ist erhöht. 
9) Abgabe vom Kali. 
Nach dem RG. über den Absatz von Kali- 
salzen vom 25. Mai 1910 werden in die Reichs- 
kasse fließende Abgaben erhoben, deren rechtliche Natur 
übrigens streitig ist (vgl. Laband in DJZ. 11 490). 
Das Kali, ein wichtiges Düngemittel, wird fast ausschließ- 
lich in Deutschland (Hannover, Braunschweig) gefördert, das 
darin ein natürliches Monopol besitzt. Das Kali G. bezweckt, die 
Überproduktion und die Verschleuderung dieser Naturschätze an 
das Ausland zu verhindern. Deshalb sind die Werkbesitzer zu 
einer Vertriebsgemeinschaft vereinigt (kartelliert) und ist die 
Produktionsmenge kontingentiert. Die Gesamtmenge und 
die Beteiligungsziffer der einzelnen Werke werden 
jährlich durch eine Verteilungsstelle in Berlin festgesetzt. 
Für jeden von einem Kaliwerksbesitzer abgesetzten Doppelzentner 
reines Kali wird eine Abgabe von 0,60 M. erhoben, die zur 
Deckung der durch das Kaligesetz entstehenden Kosten und zur 
Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden ist. Außerdem hat ein 
Kaliwerksbesitzer, der sein Kontingent überschreitet, für die dar- 
über hinausgehenden Mengen eine („üÜber“-) Abgabe von 10 
bis 18 M. für den Doppelzentner reines Kali zu entrichten.
	        
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