Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 61. Der Reichshaushalt. # 471 
3 A. Gewinnanteilschein= und Zinsbogen („Talonsteuer“), 4. Kauf- 
und sonstige Anschaffungsgeschäfte (vgl. G. § 19 und Anh. I), 
5. Lotterielose, 6. Frachturkunden, 7. Personenfahrkarten, 8. Er- 
laubniskarten für Kraftfahrzeuge, 9. Vergütungen („Tantieme- 
steuer“, H. I § 390), 10. Schecks (nur noch bis Ende 1916, § 3 
des FinanzG. vom 3. Juli 1913), 11. Grundstücksübertragungen 
(1/3% des Werts, „Umsatzsteuer“, L. III § 20 11, bei gebundenen 
Grundstücken, § 95, eine jährliche Abgabe von ½0 des Werts, 
in beiden Fällen bis Ende des Rechnungsjahres 1916 mit einem 
Zuschlage von 100%, also /% bzw. ¼5, § 11 des Finang G. 
vom 3. Juli 1913), 12. Versicherungen (über Entschädigung der 
Einzelstaaten s. § 122 II). Die Hälfte des Ertrags der Stempel- 
abgabe von Wetteinsätzen bei Pferderennen wird für Zwecke der 
Pferdezucht bereitgestellt (TotalisatorG. vom 4. Juli 1905, L. H 
§ 802; vgl. RStempG. 8§ 35). 
4) Der „unverdiente Wertzuwachs“ 
unterliegt dem Zuwachssteuergesetze vom 14. 
Februar 1911 (Pr AG. vom 14. Juli 1911, vgl. noch 
L. III 8 20 c 3·). 
Darnach wird beim Übergange des Eigentums an inländischen 
Grundstücken in irgendeiner Form (auch z. B. durch Veräußerung 
von Geschäftsanteilen einer Gmb., deren Vermögen in dem 
Grundstück besteht, ferner beim Übergange von selbständigen 
Gerechtigkeiten) von dem Wertzuwachs, der ohne Zutun des 
Eigentümers entstanden ist, d. i. dem Unterschiede zwischen dem 
Nettoerwerbspreis und dem Nettoveräußerungspreis, eine Steuer 
erhoben. Sie beträgt 10% des Zuwachses bei einer Wertsteigerung 
von nicht mehr als 10%. Bei höherer Wertsteigerung bis über 
2900% hinaus steigt die Steuer bis auf 30% des Zuwachses; sie 
ermäßigt sich für jedes vollendete Jahr des für die Steuerbe- 
rechnung maßgebenden Zeitraumes um 10 ihres Betrages. Be- 
freit sind Landesfürst und Landesfürstin, das Reich, die Bundes- 
staaten und Kommunen für die in ihrem Bezirke gelegenen 
Grundstücke, gewisse gemeinnützige Kolonisations= und Ansiede- 
lungs--Vereinigungen, ferner Eigentumsveränderungen durch Er- 
werb von Todes wegen, Schenkung, eheliche Gütergemeinschaft, 
Aufhebung von Erben= oder Gütergemeinschaften, der Erwerb 
der Abkömmlinge von ihren Eltern oder Voreltern, die Einbrin- 
gung in lediglich zwischen Aszendenten und Deszendenten oder 
unter diesen oder unter Miterben gebildete Vereinigungen, der 
Austausch bei Flurbereinigungen, Umlegungen und Ablösung 
von Rechten, der Austausch von Feldesteilen und die Vereinigung 
von Bergwerken, endlich Veräußerungen, wenn der Preis bei 
unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5000 M., bei bebauten 
nicht mehr als 20 000 M. beträgt und weder der Veräußerer 
noch sein Ehegatte den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. 
Von dem Ertrage der Zuwachssteuer erhielten bis 30. Juni- 
1913 das Reich 50% , der Bundesstaat als Entschädigung für die 
ihm obliegende Erhebung der Steuer 10%, die Gemeinden oder
	        
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