Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

  
düringer- Hochenburg 
Das Handelsgesetzbuch 
vom 10. Mai 1897 
Auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erläutert 
von Reichsgerichtsrat Dr. A. Düringer 
und Rechtsanwalt Dr. M. Hachenburg 
Sweite, vollständig umgearbeitete Kuflage 
unter Mitwirkung von RA. Dr. J. Breit, Professor, RA. Dr. 
J. Flechtheim, RA. Dr. K. Geiler u. 2G R. Dr. V. Hoeniger. 
GEriter Band: Handelsstand. (§8 1 bis 104 HGB.) Nebst einem Anhana, ent 
#end Erläuterungen der auf die Landeloreg Cassterführung bezüglichen Bestimmungen des 
G#G. Mk. 16.—, geb. Mk. 18.50 — o Fee“ allgemeine 
Vorschriften. (§8 343—372 0GB) 5 6 —. geb. Mk. 22.50 — Dritler Band: Die 
einzelnen Handelsgeschäfte. (§8 373 bis 473 HGB.) M Mk. 28.— 
Bierter Band: Handelsgesellschaften und stille Sisesen 2 105—342 
HGB.) Erste Abteilung (Soeben erschienen) Mk. 13.— 
Das Standardwerk, das Laband „eine Sierde der handelsrecht- 
lichen Literatur“" nennt, nähert sich, nachdem nun auch ein Teil des 
Gesellschaftsrechts“ vorliegt, seinem Kbschluß. „Nach seiner Dollendung. 
wird der Kommentar“, so schreibt OLc#.-Hräsident Dr. Spahn in den 
„Gkadem. Monatsblättern“ „auch die Bearbeitungen des hHandelsgesetz- 
buches durch Staub und Makower überragen.“ 
ist so s daß das ? t gobe wisfenschastache wedeunmg des chemlent 
es gehört zu den hervorragendsten Werken der handelsrechtlichen Literatur. 
(Laband.) 
„Das Recht“: Die vollständig wissenschaftliche Beherrschung des Rechts- 
stoffes die reiche praktische Erfahrung der Verfasser die Selbständigkeit des 
Urteils und die Klarheit der Darstellung haben dem Kommentar eine Autorität 
verschafft. Die Reichhaltigkeit des Inhalts wird dem Praktiker eine Fülle neuer Anregungen 
bieten und ein zuverlässiger Wegweiser sein, der ihn in keiner wichtigen J im Stcheläbt 
enderichs 
„Gruchots Beiträge“: „Die Vollständigkeit und die ungemeine Klarhei#t# 
der Darlegungen regen immer von neuem zum Studium des Werkes an; seine Bedeutung 
für den Praktiker bedarf einer besonderen Hervorhebung PlctBehr 
einrici. 
JI. Bensheimer, Mannheim, Berlin, Leipzig 
  
 
	        
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