Als sodann, gestützt auf die in diesen Schriften und in
der Gründung verschiedener privater Vereine zur Förderung
kolonialer Bestrebungen zu Tage tretende öffentliche Meinung,
die Reichsregierung anfangs bescheiden, bald aber kühn aus-
greifend sich in den Besitz bestimmter überseeischer Gebiete
setzte, wurden auch diese Erwerbungen, entsprechend ihrem
nächsten Zweck und Ursprung, in erster Linie von ihrer wirt-
schaftlichen Seite betrachtet.
In einer Reihe von Schriften, in der Tagespresse und in
den gesetzgebenden Versammlungen wurde der wirtschaftliche
Wert der neuen kolonialen Erwerbungen einer nicht immer
gerechten, sondern vielfach von Parteivorurteilen beeinflussten
Kritik unterworfen. Musste man die Entscheidung über den
wirtschaftlichen Wert dieser Gebiete im allgemeinen der Zu-
kunft überlassen, so erheischte die Frage nach der rechtlichen
Stellung derselben und ihrem Verhältnisse zum Reiche eine
Sofortige Regelung. Es musste den Kolonialgebieten eine
bestimmte staatsrechtliche Stellung angewiesen und demnach
ihre Verfassung und Verwaltung im einzelnen geregelt werden.
Diese Frage, welche praktisch vonseiten der Reichsregierung
Verhältnismässig leicht und einfach geregelt wurde, bot von
Anfang an der theoretisch-staatsrechtlichen Erkenntnis grosse
Schwierigkeiten. Schon die auf die überseeischen Gebiets-
erwerbungen des Deutschen Reichs offiziell angewandte Be-
zeichnung als „Schutzgebiete“ bot in ihrer Unbestimmtheit
und Vieldeutigkeit Raum für die verschiedenartigsten An-
schauungen des Verhältnisses, welchem die einen lediglich