Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

  
Als sodann, gestützt auf die in diesen Schriften und in 
der Gründung verschiedener privater Vereine zur Förderung 
kolonialer Bestrebungen zu Tage tretende öffentliche Meinung, 
die Reichsregierung anfangs bescheiden, bald aber kühn aus- 
greifend sich in den Besitz bestimmter überseeischer Gebiete 
setzte, wurden auch diese Erwerbungen, entsprechend ihrem 
nächsten Zweck und Ursprung, in erster Linie von ihrer wirt- 
schaftlichen Seite betrachtet. 
In einer Reihe von Schriften, in der Tagespresse und in 
den gesetzgebenden Versammlungen wurde der wirtschaftliche 
Wert der neuen kolonialen Erwerbungen einer nicht immer 
gerechten, sondern vielfach von Parteivorurteilen beeinflussten 
Kritik unterworfen. Musste man die Entscheidung über den 
wirtschaftlichen Wert dieser Gebiete im allgemeinen der Zu- 
kunft überlassen, so erheischte die Frage nach der rechtlichen 
Stellung derselben und ihrem Verhältnisse zum Reiche eine 
Sofortige Regelung. Es musste den Kolonialgebieten eine 
bestimmte staatsrechtliche Stellung angewiesen und demnach 
ihre Verfassung und Verwaltung im einzelnen geregelt werden. 
Diese Frage, welche praktisch vonseiten der Reichsregierung 
Verhältnismässig leicht und einfach geregelt wurde, bot von 
Anfang an der theoretisch-staatsrechtlichen Erkenntnis grosse 
Schwierigkeiten. Schon die auf die überseeischen Gebiets- 
erwerbungen des Deutschen Reichs offiziell angewandte Be- 
zeichnung als „Schutzgebiete“ bot in ihrer Unbestimmtheit 
und Vieldeutigkeit Raum für die verschiedenartigsten An- 
schauungen des Verhältnisses, welchem die einen lediglich
	        
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