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Solche heutzutage allgemein in folgenden Fällen an, bei denen
sämtlich nicht nur politische Gründe, sondern auch die Mög-
lichkeit effektiver Herrschaft die Ausdehnung der staatlichen
Gebietshoheit rechtfertigen.
I. Das Küstenmeer, d. h. eine bestimmt begrenzte Zone
des das Landgebiet eines Staates bespülenden offenen Meeres,
ist der Gebietshoheit des Dferstaats unterworfen.
Für diese Ausdehnung der Staatshoheit spricht nicht nur die
politische Erwägung, dass die Sicherheit des Staats und seiner
Rechtsordnung, sowie die wirtschaftliche Existenz seiner Küsten--
bewohner einen nur durch die heimische Staatsgewalt wirksam
zu leistenden Schutz verlangt, sondern auch der rechtliche
Grund, dass auf diesem Meeresteil die Ausübung der Gebiets-
hoheit eine effektive sein kann und auch zu allen Zeiten ge-
wesen ist Dass die Möglichkeit der Effektivität der staat-
lichen Herrschaft den eigentlichen Grund dieser Bestimmung
bildet, tritt deutlich zu Tage in der Festsetzung der Erstreck-
ung der Gebietshoheit, bezüglich deren man trotz allen Wechsels
im einzelnen doch stets von dem alten, zuerst von Bynkershoek
aufgestellten Grundsatz geleitet wurde: „Terrae dominium
finitur, ubi finitur armorum vis“ oder „quousque e terra im-
perari potest“. Demnach ist die Ausdehnung des Küstenmeers
keine für alle Zeiten feststchende, sondern abhängig von der
grössten Tragweite der Geschütze jeder Epoche.
Die in vielen Vertrüägen festgesetzte Grenze von drei
Seemeilen kann bei der Vervollkommnung der neueren
Geschütze nicht mehr als eine Umschreibung des obigen
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