Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Solche heutzutage allgemein in folgenden Fällen an, bei denen 
sämtlich nicht nur politische Gründe, sondern auch die Mög- 
lichkeit effektiver Herrschaft die Ausdehnung der staatlichen 
Gebietshoheit rechtfertigen. 
I. Das Küstenmeer, d. h. eine bestimmt begrenzte Zone 
des das Landgebiet eines Staates bespülenden offenen Meeres, 
ist der Gebietshoheit des Dferstaats unterworfen. 
Für diese Ausdehnung der Staatshoheit spricht nicht nur die 
politische Erwägung, dass die Sicherheit des Staats und seiner 
Rechtsordnung, sowie die wirtschaftliche Existenz seiner Küsten-- 
bewohner einen nur durch die heimische Staatsgewalt wirksam 
zu leistenden Schutz verlangt, sondern auch der rechtliche 
Grund, dass auf diesem Meeresteil die Ausübung der Gebiets- 
hoheit eine effektive sein kann und auch zu allen Zeiten ge- 
wesen ist Dass die Möglichkeit der Effektivität der staat- 
lichen Herrschaft den eigentlichen Grund dieser Bestimmung 
bildet, tritt deutlich zu Tage in der Festsetzung der Erstreck- 
ung der Gebietshoheit, bezüglich deren man trotz allen Wechsels 
im einzelnen doch stets von dem alten, zuerst von Bynkershoek 
aufgestellten Grundsatz geleitet wurde: „Terrae dominium 
finitur, ubi finitur armorum vis“ oder „quousque e terra im- 
perari potest“. Demnach ist die Ausdehnung des Küstenmeers 
keine für alle Zeiten feststchende, sondern abhängig von der 
grössten Tragweite der Geschütze jeder Epoche. 
Die in vielen Vertrüägen festgesetzte Grenze von drei 
Seemeilen kann bei der Vervollkommnung der neueren 
Geschütze nicht mehr als eine Umschreibung des obigen 
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