Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

Die Gebietshoheit in den Küsten- und Territorialge- 
wässern ergreift ihrer Natur nach nicht nur die eigenen, son- 
dern auch die fremden Staatsangehörigen und Schiffe, die in 
dieses Seegebiet eintreten. Nur fremde Kriegsschiffe 
machen, weil sie die Souverünetät ihres IHeimatstaates reprä- 
sentieren, eine Ausnahme; sie geniessen das Privilegium der 
Exterritorialitüt. Dafür hat aber der herrschende Staat das 
Recht, Kriegsschiffen die Einfahrt in seine Küstengewässer 
überbaupt zu versagen oder nur in beschränkter Zahl zu 
gestatten. 
Auf dem offenen, keiner Gebietshoheit unterworfenen 
Meere sind dagegen alle Schiffe, auch die Handelsschiffe, in 
Friedenszeiten jeder Einwirkung einer fremden Staatsgewalt 
entzogen. Sie bleiben vielmehr mit allen an Bord befindlichen 
Personen der Hoheit des Staates unterworfen, dem das Schiff 
angehört. und dessen Flagge es als äusseres Kennzeichen 
dieser Zugehörigkeit trägt. Diese fortdauernde Herrschaft 
des heimischen Rechts erklärt sich aus dem fast allgemein 
geltenden Grundsatz, dass die Staatsangehörigen auch ausser- 
halb des Staatsgebiets den heimischen Gesetzen unterworfen 
bleiben, soweit nicht eine Kollision mit fremden Staatsho- 
heitsrechten eintritt, und dass die Schiffe selbst als Mobilien 
die Rechtsstellung der Person teilen, deren Willensherrschaft 
Sie unterworfen sind. Es ist also durchaus unnötig, sich zur 
Erklärung dieser Thatsache mit der Fiktion zu helfen, dass 
die Schiffe, wo sic sich auch befinden mögen, besonders aber 
auf hoher Sce, Teile ihres lleimatstaats secien, und darauf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.