Die Gebietshoheit in den Küsten- und Territorialge-
wässern ergreift ihrer Natur nach nicht nur die eigenen, son-
dern auch die fremden Staatsangehörigen und Schiffe, die in
dieses Seegebiet eintreten. Nur fremde Kriegsschiffe
machen, weil sie die Souverünetät ihres IHeimatstaates reprä-
sentieren, eine Ausnahme; sie geniessen das Privilegium der
Exterritorialitüt. Dafür hat aber der herrschende Staat das
Recht, Kriegsschiffen die Einfahrt in seine Küstengewässer
überbaupt zu versagen oder nur in beschränkter Zahl zu
gestatten.
Auf dem offenen, keiner Gebietshoheit unterworfenen
Meere sind dagegen alle Schiffe, auch die Handelsschiffe, in
Friedenszeiten jeder Einwirkung einer fremden Staatsgewalt
entzogen. Sie bleiben vielmehr mit allen an Bord befindlichen
Personen der Hoheit des Staates unterworfen, dem das Schiff
angehört. und dessen Flagge es als äusseres Kennzeichen
dieser Zugehörigkeit trägt. Diese fortdauernde Herrschaft
des heimischen Rechts erklärt sich aus dem fast allgemein
geltenden Grundsatz, dass die Staatsangehörigen auch ausser-
halb des Staatsgebiets den heimischen Gesetzen unterworfen
bleiben, soweit nicht eine Kollision mit fremden Staatsho-
heitsrechten eintritt, und dass die Schiffe selbst als Mobilien
die Rechtsstellung der Person teilen, deren Willensherrschaft
Sie unterworfen sind. Es ist also durchaus unnötig, sich zur
Erklärung dieser Thatsache mit der Fiktion zu helfen, dass
die Schiffe, wo sic sich auch befinden mögen, besonders aber
auf hoher Sce, Teile ihres lleimatstaats secien, und darauf