völkerrechtliche, die anderen dagegen staatsrechtliche Natur
zusprachen. So ist im Anschluss an die verschiedenen Reichs-
gesetze und die denselben vorangegangenen Reichstagsver-
handlungen eine reiche Litteratur entstanden, welche die
staatsrechtliche Stellung der deutschen Kolonialgebiete teils
vom politischen, teils vom rein juristischen Standpunkt aus
zum Gegenstand ihrer Untersuchungen nahm.:)
Die wührend desselben Zecitraums von anderen Nationen,
besonders Engländern, Franzosen, Portugiesen und Spaniern
gemachten, zum Teil sehr bedeutenden Gebietserwerbungen
gaben zu staatsrechtlichen Untersuchungen, wie die oben-
erwähnten, keine unmittelbare Veranlassung. Denn diese
älteren Kolonialmächte besassen bereits ein ausgebildetes Ko-
lonialstaatsrecht, welches ohne weiteres auf ihre neuen Er-
werbungen Anwendung finden konnte, während Deutschland
ein seiner politischen und staatsrechtlichen Entwicklung bis
dahin vollständig fremdes Gebiet betrat und die ersten Grund-
lagen eines kolonialen Staatsrechts erst neu zu legen hatte.
Alle diese neueren kolonialen Gebietserwerbungen, und
1) Stengel, Die staats- und völkerrechtliche Stellung der deutschen
Kolonien. 1886. — Bornhak, Die Anfünge des deutschen Kolonialstaats-
rechts (im Arch. f. öff. R. Bd. 2, S. 1 fl.). 1887. — Pann, Das Recht
der deutschen Schutzherrlichkeit. 1887. — Joél, Das Gesetz betr. die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (in Iirth’s Ann. 1887,
S. 191 fl.).
Besonders beachtenswert sind die auf das Recht der Schutzgebiete
bezüglichen Ausführungen Laband's in der sochen erschienenen 2. Auf-
lage seines Reichsstaatsrechts. Bd. 1, sowic die eingehenden Untersuch-
ungen von Stengel's in seiner neuesten Abhandlung über dentsches
Kolonialrecht in Ilirth’'s Ann. 1887, S. 309 fl. u. S. S05 fl.
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